Wir rechnen bei einem Mandanten der nur Gehaltsempfänger hat das Kurzarbeitergeld immer Rückwirkend ab. D.h. jetzt mit der Abrechnung Dezember rechnen wir die Kurzarbeit für den November ab und der Betrag wird dann beim Auszahlbetrag Dezember abgezogen. Bei der Dezemberabrechnung frage ich mich jetzt aber wie macht man das mit dem Kurzarbeitergeld für den Dezember. Wenn ich dies erst bei der Abrechnung Januar berücksichtige, dann fehlen die Daten ja auf der Lohnsteuerbescheinigung oder reicht es, wenn diese erst im nächsten Jahr bescheinigt werden,
weil da ja das Geld nicht ausgezahlt wird?
Hat da jemand schon Erfahrungen?
LG
Hallo,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, erfassen Sie die Kug-Stunden über Nachberechnung für den Vormonat und die Differenz wird dann vom Auszahlungsbetrag im aktuellen Abrechnungsmonat abgezogen, richtig?
In dem Fall könnten Sie im Januar eine Nachberechnung auf Dezember mit dem Entstehungsprinzip durchführen. Somit wird die Lohnsteuerbescheinigung 2020 nochmal neu aufbereitet.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Dokument 1070821 - Nachberechnung laufendes Jahr (NB) - Nachberechnung Vorjahr (NBVJ).
Hallo Frau Müller.
ich habe eine Frage zur Korrektur KUG Dezember. Ich rechne seit März 2020 KUG für unsere Mitarbeiter ab. Im Folgemonat werden die Stunden immer rückwirkend korrigiert, so auch im Januar der Dezember. Leider erscheint im Jan. keine Korrektur des Kurzarbeitergeldes auf der Probeabrechnung. Es wurde kein Gehalt korrigiert und das Kurzarbeitergeld erscheint auch nicht.
Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Viele Grüße
B. Thomas
Hallo,
so pauschal lässt sich das leider nicht beantworten.
Gibt es in der Probeabrechnungen einen Hinweis im Fehler- und Hinweisprotokoll, weshalb das Kurzarbeitergeld nicht abgerechnet wird? Wird die Auswertung 102 in der Probeabrechnung erstellt? Wird die Kurzarbeit für alle Arbeitnehmer nicht erstellt oder sind davon nur ein paar Arbeitnehmer betroffen?