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Gehaltsabrechnungen nach Tod des Betriebsinhabers

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letzte Antwort am 31.01.2024 16:55:15 von dtx
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fraulohn
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Ein Mandant mit einer Arztpraxis ist plötzlich verstorben. Es gibt eine Angestellte. Wie ist in so einem Fall die technische Umsetzung mit LODAS. Es gibt eine Alleinerbin, die die Praxis des Verstorbenen abwickelt, müssen Sozialversicherungsmeldungen und erfolgt eine automatische Abmeldung der Arbeitnehmerin bei ELSTAM zum Todestag? Wie sehen die Gehaltsabrechnungen für den Sterbemonat des Praxisinhabers und während der Kündigungsfrist aus? Können wir alles über die bestehende Lodasmandantennummer weiterlaufen lassen oder muss ein neuer Mandant angelegt werden?

dtx
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@fraulohn  schrieb:

Ein Mandant mit einer Arztpraxis ist plötzlich verstorben. Es gibt eine Angestellte. Wie ist in so einem Fall die technische Umsetzung mit LODAS. Es gibt eine Alleinerbin, die die Praxis des Verstorbenen abwickelt, ...


Wenn die Alleinerbin nicht weiß, was mit der Praxis werden wird (man ist ja in so einer Situation vielleicht noch ein bißchen neben der Spur), dann wäre es sinnvoll, sich mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in Verbindung zu setzen. Die verwaltet den Versorgungsauftrag und sollte involviert sein, wenn ein Kassenarztsitz vakant wird. Vielleicht gäbe es ja dann einen Nachfolger, der die Praxis - und das Personal - übernehmen würde.

 

War es eine reine Privatpraxis, hilft das natürlich nicht. 

 

Im Übrigen:

 

https://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/veraeusserung-einer-arztpraxis-durch-einen-erben-die-einkommensteuer-und-die-haftungsbeschraenkung/

 

usw.

 

Eine Arztpraxis ist kein gewöhnlicher Betrieb, den jedermann durch Anstellung anderer, Verpachtung oder dergl. weiterführen könnte. Insofern ist die Überschrift irreführend.

 

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fraulohn
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"Eine Arztpraxis ist kein gewöhnlicher Betrieb, den jedermann durch Anstellung anderer, Verpachtung oder dergl. weiterführen könnte. Insofern ist die Überschrift irreführend."

 

Es geht um die Lohnabrechnungen ab Todestag bis zum Ende der Kündigungsfrist (3 Monate). Hier muss unserer Auffassung nach die Erbin tätig werden und dann eben die Frage, ob diese Lohnabrechnungen über dieselbe Mandantennummer wie bisher laufen können oder dieser Zeitraum wie ein neues Lohnmandat betrachtet werden muss (neuer Steuernummer, neue Betriebsnummer...).

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dtx
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Die Frage, unter welcher Mandantennummer Sie den Lohn abrechnen, sollte in der Situation auch im Bereich der Steuerberatung das geringste Problem darstellen. Würden Sie sich den Inhalt hinter dem Link angesehen und nicht nur über die Kritik an der Titelzeile geärgert haben, wäre Ihnen das aufgefallen. Im Zweifel sagt der Kanzleiinhaber, wie er das haben möchte. 

 

Wenn die Erbin mangels Approbation außerstande sei, die Praxis weiterzuführen, ein Verkauf an einen Nachfolger nicht gewünscht wäre (denn der würde vielleicht auf die Übernahme des Personals Wert legen), man also den Praxiswert in üblicherweise sechsstelliger Höhe verbrennen wollte oder müßte, wird man dafür keine neue Betriebsnummer von der BA brauchen und wohl auch nicht erhalten.

Dann tun Sie eben erst mal so, als wäre das ein gewöhnlicher Milchladen, die Räume würden ausgefegt und das Praxisschild abgeschraubt. Es dauert ja bei den meisten Betrieben eine Weile, bis man die abgewickelt hat.

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letzte Antwort am 31.01.2024 16:55:15 von dtx
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