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GKV Monatsmeldung bei Nettolohn

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letzte Antwort am 30.03.2023 16:32:58 von Astrid_Preuß
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0815-02
Aufsteiger
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Hallo, ich brauche einmal wieder Unterstützung.

Bei der Februar-Abrechnung bekam ich folgende Meldung:

 

Es geht um die Abgabe von GKV-Monatsmeldungen für das vergangene Jahr.

 

Hinweis #LN24021
Es wurde eine Nachberechnung für das Vorjahr durchgeführt. Nettolöhne können aber nicht für
das Vorjahr nachberechnet werden. Die Buchung mit der Nettolohn-Lohnart 2003
(Bezüge/Abzüge, Bruttobetrag: .... EUR) wurde daher unverändert aus der
Vorjahresabrechnung übernommen.
» Wenn Sie den Nettolohn für 05/2022 ändern möchten, dann erfassen Sie die entsprechende
Differenz mit einer Bruttolohnart und rechnen Sie erneut ab.

 

Kann mir jemand sagen, wie ich jetzt am besten vorgehen sollte?

Vielen Dank.

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


die Hinweismeldung #LN24021 hat keinen direkten Bezug zur Abgabe einer GKV-Monatsmeldung.


Wurden die GKV-Monatsmeldungen für das Vorjahr fehlerfrei erstellt?
Ist eine Änderung des Nettolohns für das Vorjahr notwendig?


Wenn die Meldungen erstellt wurden und der Nettolohn nicht geändert werden muss, besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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0815-02
Aufsteiger
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Vielen Dank für Ihre Auskunft.

 

Die GKV-Meldungen sind erstellt worden und das Brutto-Entgelt lag auch über der Beitragsbemessungsgrenze.

 

 

 

 

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0815-02
Aufsteiger
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Guten Abend,

 

nun habe ich jedoch das Problem, dass mit der März-Abrechnung die zuviel gezahlten Beiträge zurückberechnet wurden.

 

Die AN-Anteile bekommt jetzt der Arbeitnehmer ausgezahlt.

 

Müsste diese bei Netto-Lohn nicht auch der Arbeitgeber erstattet bekommen?

 

Vielen Dank und freundliche Grüße

 

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DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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236 Mal angesehen

Hallo,


das kann durchaus korrekt sein. Wenn sich aufgrund der rückgemeldeten Daten die Verhältnisberechnung ändert, ändern sich auch die Werte für die Gesamtbeiträge und AG-Anteile zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Hochrechnung des Netto-Lohns ist davon nicht betroffen.


Gerne sehen wir uns den Sachverhalt näher an. Bitte wenden Sie sich dazu über einen der anderen Servicekanäle an uns.

 

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 30.03.2023 16:32:58 von Astrid_Preuß
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