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GGF geringfügig mit Firmenwagen - sv pflichtig und ALG1 versichert -

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letzte Antwort am 23.11.2020 19:41:05 von BSDresden
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BSDresden
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Hallo,


ich habe eine sehr schwierige Konstellation.
mein MANDANT ist geschäftsführender Gesellschafter einer GMBH, auf Grund Corona seit März nur geringfügig beschäftigt mit 200 euro brutto.


Da er aber einen Firmenwagen im Wert von 46.000 nutzt, kommt er mit der Sachleistung auf 660 euro und damit versicherungspflichtig, obwohl der eigentliche Lohn geringfügig ist.


er hat sich aber seit 16.03. auf Grund von Corona ALG1 gemeldet, daher läuft er nun doppelt in der SV und Rente.

ich habe mir nun überlegt die Nutzung des PKW rauszunehmen, dann rutscht er wieder in die Knappschaft, so weit ich weiß, müsste das Auto dann aber stehen bleiben.


Gibt es noch eine andere Lösung?
wenn ich den status sv und rente auf befreit stelle, wäre das ja betrug oder? denn der geldwerte vorteil ist ja sv pflichtig

 

anmerkung: Rechtschreibfehler bitte ignorieren, schreibe mit einer hand, da mein linker arm gebrochen ist

 

oschmitt
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 6
286 Mal angesehen

Wichtigste Frage: Ist der SV-Status geklärt, bei GGF immer heikel.

 

Sofern SV-frei, weil nicht abhängig beschäftigt, ist es kein Mini-Job (Knappschaft) sondern muss über § 40a EStG pauschaliert werden. Das ist meine Erfahrungen aus den letzten DRV-Prüfungen.

 

Sofern SV-frei sind alle Bezüge sv-frei und er hätte auch m.E. keinen Anspruch auf ALG-1 --> dies muss ein Rechtsanwalt beantworten

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BSDresden
Einsteiger
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danke für die Antwort, hilft mir schon mal etwas

 

Statusfeststellungsverfahrn wurde noch nicht gemacht, bei anderen Mandanten kam immer automatisch ein brief von der RV, sollte man dies da von sich aus machen?

 

da er 51% hat, wird er wohl eh als unabhängig beschäftigt eingestuft werden?

 

das Alg1 hat er auf Basis eines vorherigen normalen Angestellten Verhältnisses bekommen, er war also bis 30.11.2019 wo anders angestellt und in der GMBh als geschäftsführer ohne Gehalt.

seit 01.01.2020 mit sv pflichtigem gehalt und seit 01.03.2020 geringfügig

 

vermutlich muss ich alles nachberechnen, die frage ist eben nur wie ist es richtig.

 

 

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oschmitt
Fortgeschrittener
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Zuerst: Statusfeststellungsverfahren anstoßen, dürfen Steuerberater nicht mitwirken, entweder Mandant macht das selbst oder gibt es an Anwalt weiter.

 

Bei 51% kann er sv-frei sein, er kann aber auch bei 1% sv-frei sein (Thema: Sperrminorität), ohne Statusfeststellung keine Einschätzung vornehmen, bis Ergebnis vorliegt aber Beiträge abführen und ggf. später wieder zurückfordern.

BSDresden
Einsteiger
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ok, dankeschön, dann werde ich erst mal das statusfeststellungsverfahren einleiten, das ist ja erst mal die Basis für allesweitere, das hatte ich gar nicht bedacht.

 

dickes Danke 

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BSDresden
Einsteiger
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Status - nicht abhängig beschäftigt, habe nun rückwirkend alles korrigiert auf 0000

danke

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letzte Antwort am 23.11.2020 19:41:05 von BSDresden
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