Hallo,
bin mir nicht sicher ob die Abrechnung richtig ist. Lt. RS mit Datev muss ich auf Rückmeldung der KK warten. Diese kommen aber nicht. Auch Anruf bei KK nutzt nichts.
Die Mitarbeiterin in Mutterschutz hat einen Firmenwagen mit monatlich 432 €. Dies müsste doch den Nettozuschuss zum Mutterschaftsgeld kürzen.
Hallo,
grundsätzlich rechnen wir den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aufgrund des Nettogehaltes der letzten drei Monate.
Das Netto ermittelt sich aus dem Bruttolohn (z.B. Gehalt und Firmenwagen) gemindert um die lohnsteuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Abzüge.
Ausführliche Informationen zur Berechnung finden Sie zudem im Dokument 5300396 . Beachten Sie hierbei insbesondere Punkt 4.
Damit wird noch genauer auf Ihre Frage eingehen können, erläutern Sie uns an welcher Stelle der Berechnung nun eine Kürzung erfolgen soll?
Beste Grüße aus Nürnberg
Katharina Dietl
Personalwirtschaft
DATEV eG
ist denn der Bruttobezug mit 432,-- in der Abrechnung enthalten oder fehlt beides ? Brutto Sachbezug Dienstwagen und entsprechender Nettoabzug ?
WEnn dem so ist, dann liegt das wohl an der Fehlzeit Mutterschutz, denn hier werden die 'üblichen oder normalen' Lohnarten unterbrochen.
Gleichwohl haben sie Recht, wenn die AN auch im Mutterschutz den Dienstwagen verwenden darf muss sie den geldwerten Vorteil auch versteuern und verbeitragen und eine Kürzung des Nettoauszahlungbetrags muss erfolgen.
zunächst danke für Ihre Mitteilung.
Hier die Daten: Brutto: 3500,00 € Gehalt + 432,00 € Firmenwagen
Netto: 2.405,30 € ./. 432,00 € geldwerter Vorteil
= ausgezahltes Nettoentgelt: 1.973,30 €
Dies ergibt kalendertägliches Netto-Arbeitsentgelt von 80,18 € ./. 13 € Zuschuss Mutterschaftsgeld KK einen Zuschuss durch den AG in Höhe von 67,18 €.
Diese 67,18 € müssten doch um 14,40 € gekürzt werden wegen weitergewährtem Sachbezug oder doch nicht? (432,00 € : 30 = 14,40 €), so dass der AG nur 52,78 € zahlen muss.
Nein.
Wenn Firmenwagengestellung während der Schwangerschaft dann zahlt der AG zusätzlich zu Mutterschaftsgeld 432,-- Bruttolohn hinzu und diese 432,-- müssen dann wieder gekürzt werden.
Das Mutterschaftsgeld bzw. den Zuschuss hierzu darf der AG nicht kürzen.
In ihrem FAll also 67,18 * 30 Tage/31 Tage sv und steuerfrei + 432,-- Bruttolohn und
beim Nettobereich Abzug 432,-- vom dann entstehenden Netto .
Müsste so mit Hand ausgerechnet bei 30 Tagen/Monat Zuschuss Muschu 2015,40+ 432,-brutto - keine Steuer wenn nicht gerade Stkl. VI, SV ca 20% 86,40, ergibt Zwischen summe 2361,00- 432 Nettoabzug= 1929,-- nettoauszahlung.
Weil die 432,-- müssen verbeitragt und versteuert werden und dto natürlich auch AG -anteil SV .
Abrechnung eines Firmenwagens während des Mutterschutzes
Wird während des Mutterschutzes ein Firmenwagen abgerechnet (weitergewährte AG-Leistung während Unterbrechung), muss der Nettoabzug (geldwerter Vorteil) für die Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses beim Nettoverdienst für den AAG-Antrag manuell berücksichtigt werden.
Abrechnung eines Firmenwagens während des Mutterschutzes | |
Vorgehen: | |
1 | Wählen Sie Erfassen | Personaldaten | Mutterschutz, Register Verdienstangaben, Gruppe Verdienstangaben. |
2 | Aktivieren Sie das Kontrollkästchen Abweichende Verdienstangaben für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erfassen. |
3 | Erfassen Sie die Felder im Monat vor Beginn der Frist, zwei Monate vor Beginn der Frist und drei Monate vor Beginn der Frist und erfassen Sie die dazugehörigen EUR-Beträge in den darunterliegenden Feldern Laufendes Brutto vereinbart und Laufendes Netto vereinbart. |
Wie ist dies zu verstehen. Was muss man hier ändern und wieso? Das verstehe ich leider nicht. Der Firmenwagen wurde bisher immer abgerechnet und wird auch weiterhin während der Mutterschutzfrist und Elternzeit abgerechnet. Wieso muss ich hier bei den Verdienstangaben noch manuell etwas ergänzen?
Ich finde die Erläuterungen bezüglich der Mutterschutzfrist und Elternzeit mit weitergewährten Arbeitgeberbezügen sehr kompliziert und leider in Lexinform sehr umständlich erklärt.
@kaderk_ schrieb:Wie ist dies zu verstehen. Was muss man hier ändern und wieso? Das verstehe ich leider nicht. Der Firmenwagen wurde bisher immer abgerechnet und wird auch weiterhin während der Mutterschutzfrist und Elternzeit abgerechnet. Wieso muss ich hier bei den Verdienstangaben noch manuell etwas ergänzen?
Das Mutterschaftsgeld wird aufgrund des Nettogehaltes berechnet. Allerdings darf der Dienstwagen der im Nettogehalt ja noch enthalten ist (wird erst danach wieder abgezogen) nicht eingerechnet werden. Um also den korrekten Anspruch zu ermitteln, muss das Bruttogehalt um die nicht zu berücksichtigenden Teile korrigiert werden.
Beispiel:
Ledige 3000 brutto mit Firmenwagen 300 Euro geldwerter Vorteil. Mit Firmenwagen lautet das Netto auf 2.180,06 Euro. (300 Euro Abzug erfolgt erst bei Berechnung auszahlungsbetrag). Hätte sie keinen Firmenwagen, wäre das Netto bei 2.015,67 Euro - also niedriger. Das bedeutet, dass bei Berücksichtigung des Firmenwagen ein höheres Mutterschaftsgeld ausgezahlt werden würde.
Einen Rechner dazu finden Sie zB hier: https://www.elterngeld.net/mutterschaftsgeldrechner.html
Zu den Angaben in Punkt 3: Da das Brutto und Netto sich ändern könnte, muss dies für jeden Monat separat angegeben werden. Das wäre z.B. der Fall wenn ein Tarifvertrag oder eine betriebliche Vereinbarung eine neue Gehaltsstufe vorsehen, die in diesem Zeitraum fallen würde.
Ich habe gerade einen analogen Fall.
Haufe beschreibt es allerdings so, wie vorstehend beschrieben wurde - also dass der tägliche Zuschuss um den Sachbezugs wert zu kürzen sei. Sprich, der Sachbezug wäre wie ein unbarer Zuschuss zum MuSchuG zu behandeln.
Von welcher Grundlage ist denn nun auszugehen, bzw. wie setzt man es programmseitig um?
Gibt es hierzu schon eine Lösung?
Hier wird beschrieben, dass der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Kalendertäglich um den Sachbezugswert gekürzt wird.
Ich finde in DATEV aber keine Möglichkeit das so umzusetzen?
Definitiv bekommt meine AN jetzt den Sachbezug + Mutterschaftsgeld inkl. Sachbezug, hat also als Nettoauszahlung mehr, als vor der Schwangerschaft.