Bei einem Mitarbeiter tritt die Konstellation auf, dass er die ersten 3 Tage des Monats Kurzarbeit abgerechnet bekommt und für den Rest des Monats in Elternzeit ist.
Der Mitarbeiter liegt mit seinem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze und hat auch ein Firmenfahrzeug.
In der Auswertung 102 ist nun ersichtlich, dass sowohl für das Soll- wie auch das Ist-Entgelt eine fiktive Hochrechnung auf den vollen Vergütungsmonat stattfindet.
Er bekommt jetzt natürlich zwar das Gehalt durch die Kurzarbeit gekürzt, aber kein Kurzarbeitergeld ausgezahlt.
Welchen abrechnungstechnischen oder besser noch sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund hat diese fiktive Hochrechnung? Gibt es hier etwas schwarz auf weiß, dass man dem Mitarbeiter an die Hand geben kann?
Vielen Dank
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wie das Soll- und Ist-Entgelt zu bestimmen ist, steht in den Hinweisen zum Antragsverfahren der Arbeitsagentur.
11.1.4 Wird in einem Anspruchszeitraum das Arbeitsentgelt nur für einen Teillohnzeitraum gezahlt (z. B. wegen Beendigung oder Beginn des Arbeitsverhältnisses),
ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das diese Person ohne
den Arbeitsausfall im gesamten Abrechnungszeitraum erzielt hätte (also ohne
Berücksichtigung der Entgeltminderung). Zum Ist-Entgelt vgl. Nr. 12.1.
12.1 Da das Kug nur den Entgeltausfall ausgleichen soll, der infolge der zum Kug Bezug berechtigenden genannten Gründe eintritt, ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus anderen als diesen Gründen
gemindert ist (z. B. unbezahlte Fehlzeiten). [...] Gleiches gilt,
wenn in einem Anspruchszeitraum das Arbeitsentgelt nur für einen Teilmonat gezahlt wird (z. B. wegen Beendigung oder Beginn des Arbeitsverhältnisses). Das
Ist-Entgelt ist in diesen Fällen um den Betrag zu erhöhen, um den wegen der Beschäftigung für den Teilmonat das Entgelt vermindert wurde.
Super - vielen Dank!