Hallo zusammen,
wie sieht es eigentlich aus, wenn jetzt gerade im April, Tage auf Feiertage fallen, bei denen sonst bei
einem Gehaltsempfänger Kurarbeitergeld gezahlt worden wäre.
Wird dies dann normal abgerechnet? Oder muss ich den Tag mit Lohnart 414 erfassen?
Lt. Auskunft einer Arbeitsamt Mitarbeiterin ist hier Feiertagslohn für den kompletten Tag zu zahlen und kein KUG.
Das wurde so bei einer Live-Veranstaltung mit der IHK und dem Arbeitsamt mitgeteilt.
Ich habe das auch so nachgelesen, dass ein AN keinen Anspruch auf KUG sondern auf Feiertagslohn hat, wenn in einen Kurzarbeitszeitraum ein gesetzlicher Feiertag fällt.
Was mich demzufolge brennend interessieren würde, ist die Tatsache, wann dann die Lohnart 414 anzuwenden ist???
Weiß das jemand? Im April haben wir ja Ostern!!!
Danke.
Hallo,
grundsätzlich wird die Stammlohnart 414 immer dann verwendet, wenn Feiertagslohn in Höhe von KuG gezahlt werden soll.
Ein Beispiel zur Anwendung der Lohnart finden Sie unter Punkt 3.3.1 der Dokumentennummer 5303311 "Kurzarbeitergeld (Beispiele für LODAS)" .
Beste Grüße,
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Guten Morgen,
aber wann zahlt man denn Feiertagslohn i.H.v. KUG und wann ganz normal bei einem Gehaltsempfänger?
Wenn im April ein Gehaltsempfänger mit einer 40 Stundenwoche voll ausfällt, würde ich 176 Stunden mit LA 410 abrechnen.
Ist das korrekt?
Viele Grüße, Chrissy
Guten Morgen Chrissy,
wenn der Feiertag auf einen Kurzarbeitstag fällt dann müssen Sie Feiertagslohn in Höhe von KUG abrechnen, d. h. auch bei einem Vollausfall des ganzen Monats.
Wenn an einen Feiertag jedoch kein KUG stattgefunden hätte, dann wird dieser ganz normal bezahlt.
In Ihrem Beispiel müssen Sie also 16 Stunden weniger auf die Lohnart 410 buchen und die 16 Stunden mit der Lohn für Feiertag in Höhe KUG.
Gruß
Björn
Guten Morgen Björn,
vielen Dank für die Antwort.
Wenn also ein Betrieb an Feiertagen sowieso geschlossen hat, dann zahle ich, wie Beispiel April, 176 Stunden mit LA 410.
Wenn z.B. ein Restaurant Ostermontag und Karfreitag geöffnet hätte aber wegen KUG schließen muss, dann buche ich die 16 Stunden auf Feiertag KUG und den Rest auf LA 410.
Korrekt?
Viele Grüße, Chrissy
Hallo Chrissy,
nein. Wenn ein Betrieb aufgrund eines Feiertages zu hat, dann muss hierfür auch Feiertagsentgelt in Höhe KUG gezahlt werden und kein KUG, da der Betrieb ja sonst offen gehabt hätte wenn kein Feiertag gewesen wäre.
Das Beispiel für das Restaurant ist richtig und muss auch für den obigen Fall angewendet werden.
Gruß
Björn
Vielen Dank Björn, jetzt habe ich es verstanden 🙂
Gruß, Chrissy