Guten Morgen zusammen!
Meine Verzweifelung über unseren Steuerberater hat mich dazu bewegt mich hier anzumelden.
Ich schreibe hier als Arbeitnehmer, unter dessen Aufgabe unter anderem die vorbereitende Buchhaltung, sowie die Übermittlung der Arbeitsstunden an unseren Steuerberater unterliegt. Selber arbeite ich nicht mit Datev. Ich hoffe das ist hier trotzdem ok, dass ich ein paar grundsätzliche Fragen stellen.
Das Unternehmen in dem ich arbeite befindet sich bereits seit Januar 2020 in Kurzarbeit.
Hierbei arbeiteten wir zunächst 25 % weniger und später 50 % - zwischenzeitlich auch wieder 25 %.
Wir sind ein kleines Unternehmen mit lediglich 6 Mitarbeitern. Die Kurzarbeit wird jeweils zu Monatsanfang festgelegt. Es arbeiten alle im Lohn, d. h. nur jede geleistete Arbeitsstunde wird vergütet. Wir arbeiten 8 Stunden am Tag, bei 50 % Kurzarbeit also nur 4 Stunden.
Wir haben keine Tarifverträge.
In den Abrechnungsmonaten September und Oktober arbeiteten wir 50%. Meines Wissens nach sollten in diesen Monaten das KUG auf 80 % erhöht werden. Ausbezahlt wurde dies jedoch nicht, da ich durch meine VWL, die ja zu 100 % der Arbeitgeber trägt über 50 % meiner Nettoeinkünfte komme und mir somit die 80 % nicht zustehen.
Einem Arbeitskollegen von mir, der keine VWL bezieht wurde die 80 % Im September jedoch ebenso wenig gewährt, da er ja krank gewesen sei (so langsam kriege ich einen Knoten im Kopf). Wir haben beide gleich viel gearbeitet und beziehen den selben Stundenlohn.
Im Oktober hingegen bekommt mein Arbeitskollege die 80 % ausbezahlt - obwohl er - genau wie im September - ebenfalls 2 Tage krank war. Ich bekomme weiterhin nur 60 %.
Nach Rücksprache mit einer guten Freundin die ebenfalls in einem Steuerbüro arbeitet bekam ich die Information, dass die VWL wohl "falsch geschlüsselt" seien und dass es hierfür eine Anweisung der Datev gegeben hat.
Leider finde ich dazu nichts im Internet. Mit dem Steuerberater unserer Firma komme ich leider nicht mehr klar. Der Typ labert mich und auch meinen Chef einfach an die Wand. Ich bin der Überzeugung, dass die Abrechnung so nicht richtig sein kann. Aufgrund von Auffälligkeiten in der Vergangenheit konnte ich dem Steuerbüro bereits einige Fehler bei den Abrechnungen nachweisen. Hier sind beispielsweise die bezahlten Stunden für Urlaubstage im vergangenen Jahr falsch berechnet worden und können angeblich dieses Jahr wegen der Kurzarbeit nicht ausbezahlt werden.
Deshalb würde ich gerne meine Lohnabrechnungen der vergangenen 3 Jahre überprüfen lassen, ohne meinem Chef dabei einen einzuschenken. Wie kann ich hier verfahren?
Ich würde gerne zunächst einen Widerspruch einlegen mit der Begründung der falschen Schlüsselung der VWL - nur hierfür benötige ich etwas schriftlich.
Vielleicht weiß hier jemand Rat?
Hallo,
auf dem Seiten des Arbeitsamtes finden Sie viele Dokumente, unter anderem https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf
mit folgendem Text:
Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub), das der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ohne den Arbeitsausfall vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum (Kalendermonat) bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahme im Sinne des SGB III (§§ 342 ff) ist und als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist. Zulagen oder sonstige Leistungen(z. B. vermögenswirksame Leistungen, Stellenzulagen usw.) sind zu berücksichtigen. Sachbezüge sind mit dem Wert zu berücksichtigen, der sich aus der Sachbezugsverordnung ergibt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist ebenso nicht zu berücksichtigen (§ 106 Abs. 1 Satz 4 SGB III) wie Entgelte für Mehrarbeit. Dies sind alle Entgelte, bei denen eine Arbeitsleistung über die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit (Überstunden) hinaus abgegolten wird. Sie umfassen sowohl die entgeltliche Abgeltung der Arbeitsleistung selbst (z. B. Stundenlohn)als auch den daneben gezahlten Zuschlag (Überstundenzuschlag). Das gilt auch, wenn die Zuschläge in Form einer pauschalierten Abgeltung geleistet werden.
Demnach sind die VWL-AG-Zahlungen mit einzubeziehen, wodurch Sie erst ab einer Kurzarbeit von über 50% einen Soll-Entgelt-Ausfall von mehr als 50 % haben werden.
Wenn ich das richtig verstanden habe, sollten die VWL jedoch anders geschlüsselt werden (ist mir so erzählt worden).
Heißt: bei 50 % Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber auch nur 50 % VWL - den Rest der Arbeitnehmer von seinem Netto.
Sonst würde man ja selbst bei 50 % geleisteter Stunden immer über 50 % Entgeld kommen.
Es kann ja nicht sein, dass ein Mitarbeiter den höheren Satz bekommt nur weil er keine VWL bezieht. Ich bin auf der Suche nach der Anweisung der Datev für die Umschlüsselung der VWL.
Ferner bin ich an einer Lösung interessiert, wie und wo ich meine Lohnabrechnungen extern prüfen lassen kann ohne meine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen zu müssen. Dies werde ich in Absprache mit meinem Arbeitgeber tun, da das Vertrauensverhältnis zu unserem Steuerberater bereits sehr geschädigt ist.
@hellsengels schrieb:
Dies werde ich in Absprache mit meinem Arbeitgeber tun, da das Vertrauensverhältnis zu unserem Steuerberater bereits sehr geschädigt ist.
Wenn dem so ist, dann sollte Ihr Arbeitgeber einen Steuerberater für die Zukunft suchen. Dieser könnte dann auch die Lohnabrechnungen (vorerst) auf Kosten Ihres Arbeitgebers prüfen. Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass Fehler passiert sind, so könnte ggf. der bisherige Steuerberater haften ggf. auch für die Prüfungskosten.
Aus meiner Sicht müsste der Arbeitgeberzuschuss zur VWL genau wie die anderen Entgeltbestandteile gekürzt werden. Also das IST-Entgelt mindern. Bei 50% Entgeltausfall durch die ausgefallenen Stunden müsste auch die VWL um 50% gekürzt werden.
Das Ganze ist bis zu einem gewissen Grad auch "dumm gelaufen". In der Regel wäre der ungekürzte AG-Zuschuss VWL für Sie von Vorteil. Der Nachteil ist jetzt durch die Besonderheit der Erhöhung der Zuschüsse gegeben.
Sie müssten hier tatsächlich auch noch einmal die arbeitsrechtliche Seite betrachten. Ist es die Regel, dass der Arbeitgeber bei Teilmonaten, also bei Kürzungen des Lohns für einen Teil des Monats, auch den AG-Zuschuss VWL kürzt? Wenn nicht, warum darf der Arbeitgeber dann jetzt den Zuschuss kürzen?! Nur weil es für Sie von Vorteil ist? Hier hätte ggf. die Agentur für Arbeit dann auch noch einmal ein Wörtchen mitzureden.
Die Schlüsselung, die Sie vermutlich suchen, ist nämlich die, dass der Arbeitgeberzuschuss VWL bei Monaten mit Teilkürzungen den Arbeitgeberzuschuss VWL nicht kürzt. (Mitarbeiterebene | Entlohnung | vermögenswirksame Leistungen unter der Überschrift "weitere Angaben" der Punkt "Kürzung" DropDown-Auswahl wie der AG-Zuschuss VWL zu kürzen ist)
@t_r_ schrieb:
@hellsengels schrieb:
Dies werde ich in Absprache mit meinem Arbeitgeber tun, da das Vertrauensverhältnis zu unserem Steuerberater bereits sehr geschädigt ist.
Wenn dem so ist, dann sollte Ihr Arbeitgeber einen Steuerberater für die Zukunft suchen. Dieser könnte dann auch die Lohnabrechnungen (vorerst) auf Kosten Ihres Arbeitgebers prüfen. Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass Fehler passiert sind, so könnte ggf. der bisherige Steuerberater haften ggf. auch für die Prüfungskosten.
Dies obliegt leider nicht meiner Entscheidung. Mein Arbeitgeber tut sich da noch etwas schwer. Erleichtern würde ich es ihm, sollten definitiv weitere gröbere Fehler passiert sein. Leider fehlen mir persönlich die Möglichkeiten dies nachzuweisen, weswegen ich meine Lohnabrechnungen gerne prüfen lassen würde. Soweit ich das herausgefunden habe, kann man rückwirkend 3 Jahre Fehler geltend machen.
Aus meiner Sicht müsste der Arbeitgeberzuschuss zur VWL genau wie die anderen Entgeltbestandteile gekürzt werden. Also das IST-Entgelt mindern. Bei 50% Entgeltausfall durch die ausgefallenen Stunden müsste auch die VWL um 50% gekürzt werden.
Das Ganze ist bis zu einem gewissen Grad auch "dumm gelaufen". In der Regel wäre der ungekürzte AG-Zuschuss VWL für Sie von Vorteil. Der Nachteil ist jetzt durch die Besonderheit der Erhöhung der Zuschüsse gegeben.
Genau! 50 % Lohn, 50 % VWL. Das scheint ja das Hauptproblem zu sein.
Ich persönlich bin der Meinung, dass hier der Steuerberater auch seiner "beratenden" Funktion nachkommen muss und dies vorher abzusprechen ist. Ferner könnte ja "beraten" werden, dass anstelle von 50 % Arbeitsstundenreduzierung besser auf 51 oder 52 % zu erhöhen sei, damit den Arbeitnehmern einfach nicht soviel Geld fehlt.
Sie müssten hier tatsächlich auch noch einmal die arbeitsrechtliche Seite betrachten. Ist es die Regel, dass der Arbeitgeber bei Teilmonaten, also bei Kürzungen des Lohns für einen Teil des Monats, auch den AG-Zuschuss VWL kürzt? Wenn nicht, warum darf der Arbeitgeber dann jetzt den Zuschuss kürzen?! Nur weil es für Sie von Vorteil ist? Hier hätte ggf. die Agentur für Arbeit dann auch noch einmal ein Wörtchen mitzureden.
Ich kann mich nicht erinnern, dass es jemals hier eine Auszahlung von "Teilmonaten" gab. Wann ist dies der Fall? Die einzige Situation die ich mir hier vorstellen könnte wären das Ausscheiden eines Mitarbeiters im laufenden Monat - und das ist hier in 15 Jahren noch nicht passiert. Diesbezüglich steht auch nichts in den Arbeitsverträgen.
Wahrscheinlich muss ich wohl oder übel in den sauren Apfel beißen und meine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Ich werde dies nämlich nicht so hinnehmen.
Vielen Dank jedenfalls für Ihre Antwort!