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Fahrtenbuchmethode - Mehrere Nutzer -> Aufteilung der Kosten?

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letzte Antwort am 21.02.2025 09:56:44 von martin65
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FragenUeberFragen
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Hallo liebe Community,

ich habe eine Frage zur Fahrtenbuchmethode.
Bei einem meiner Mandanten gibt es zwei Geschäftsführer (verheiratet).
Diese haben beide jeweils einen eigenen PKW über die Firma und nutzen die Fahrtenbuchmethode.
Nun habe ich gesehen, dass beide PKW's überwiegend beruflich wie privat von einem der beiden gefahren werden.
Daraus ergibt sich für mich die Frage, ob das irgendwelche Auswirkungen hat, bei der Abrechnung des geldwerten Vorteils?
Also müsste der PKW der Person zugeordnet werden, die ihn überwiegend nutzt?
Oder eine Aufteilung der Kosten nach gefahrenen Kilometern?

Was dagegen sprechen würde, dass bei der 1 % Regelung auch pauschal alle anderen Mitnutzenden abgedeckt sind und die Zuordnung zum Arbeitnehmer/Geschäftsführer nicht durch Mitnutzung in Frage gestellt wird.
In diesem Beispiel ist nur blöderweise der Mann selbst bei der Firma tätig, sonst hätte ich auch weniger Bauchschmerzen.

Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen oder mich beschwichtigen 🙂

LG
FÜF

DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo FÜF,


rechtlich können wir Sie nicht beraten.


Bitte halten Sie hier Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt.

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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martin65
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Hallo @FragenUeberFragen ,

 

Grundsätzlich dient die Fahrtenbuchmethode der Aufteilung der Kosten zwischen privater und betrieblicher Nutzung.

 

Ich würde die Kosten für die betriebliche Nutzung ermitteln. Die Differenz ist dann der Wert der privaten Nutzung.

 

Diesen würde ich dann als geldwerten Vorteil bei dem Arbeitnehmer behandeln, dem das Fahrzeug vereinbarungsgemäß zuzurechnen ist.

 

Aus der Fallbeschreibung geht nicht hervor, ob beide Ehegatten Arbeitnehmer des Unternehmens sind. Wenn nur ein Ehegatte Arbeitnehmer ist, würde ich diesem die gesamte Privatnutzung der Beiden zurechnen.

 

Sobald Ehegatte Nr. 1 das Fahrzeug von Nr. 2 betrieblich nutzt, stellen die Kosten keinen geldwerten Vorteil dar. Der andere Teil wird Ehegatte Nr. 2 als geldwerter Vorteil zugerechnet.

 

Gruß

 

Martin Heim

FragenUeberFragen
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Vielen Dank für die Rückmeldung und entschuldigen Sie bitte, falls ich nicht konkret genug geworden bin. Ich dachte "beide Geschäftsführer sind im Unternehmen tätig" würde ausreichen, aber wohl etwas kurz / unpräzise gefasst.😅

Nochmal im konkretere Schilderungsversuch:
In meinem Fall sind beide Geschäftsführer bei der gleichen X GmbH tätig.
Sie haben jeweils einen PKW (Ehegatte A mit PKW 1 und Ehegatte B mit PKW 2).
Nun nutzt laut Fahrtenbuch Ehegatte A anhand der gefahrenen Kilometer überwiegend (sowohl betrieblich als auch privat) sowohl den PKW 1 als auch PKW 2 . Der PKW 2 wird trotzdem über Ehegatte B abgerechnet und sämtliche privat gefahrenen Kilometer (also egal wer gefahren ist) werden geltend gemacht und als geldwerter Vorteil abgerechnet. Gleiches mit PKW A bei Ehegatte A.

Unsere intere Lösung aus dem Lohnteam war, dass wir uns ein Fahrtenbuch geben lassen, wo nur die Aufteilung von betrieblich, privat und Fahrten Wohnung-Arbeit gefahreren Kilometern ersichtlich ist. Denn die Auflistung der Fahrer scheint nicht notwendig zu sein, soweit ich das bei Haufe gelesen habe.

Keine ideale Lösung, da ich aber keine steuerrechtlichen Klarstellungen gefunden habe und den Fall für den Mandanten nicht verkomplizieren will, ein gangbarer Weg für mich. Sollte es angefochten werden, würde ich wohl damit agumentieren, dass diese ohnehin oft zusammen gefahren sind und Ehegatte A eher am Steuer sitzt.


Ansonsten bin ich noch nicht ganz aus ihrer Antwort schlau geworden.
1. Ich verstehe, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Firma arbeitet ist es kein Problem. Davon bin ich ebenso ausgegangen.
2. Die betrieblichen Kosten sind ohnehin kein geldwerter Vorteil, da geh ich ebenso mit.
3. Ob eine überwiegend private Nutzung des ebenso bei dem Unternehmen tätigen Geschäftsführers ein Problem für die Zuordnung darstellt, ist für mich weiterhin nicht abschließend geklärt.

"Diesen würde ich dann als geldwerten Vorteil bei dem Arbeitnehmer behandeln, dem das Fahrzeug vereinbarungsgemäß zuzurechnen ist."
-> Meinen Sie hiermit es kommt maßgebend auf die Vereinbarungen an und nicht wer am Ende tatsächlich überwiegend das Fahrzeug nutzt?

Besten Dank und Grüße
FÜF

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martin65
Meister
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"Diesen würde ich dann als geldwerten Vorteil bei dem Arbeitnehmer behandeln, dem das Fahrzeug vereinbarungsgemäß zuzurechnen ist."
-> Meinen Sie hiermit es kommt maßgebend auf die Vereinbarungen an und nicht wer am Ende tatsächlich überwiegend das Fahrzeug nutzt?


So würde ich das sehen. Egal ob die Ehefrau oder Kind 1, 2 oder 3 das Fahrzeug nutzt. Alle weiteren, über die betrieblichen KM zu ermittelden Kosten,  fallen dem Ehegatten zu Last, dem das Fahrzeug vertragsmäßig zugerechnet wird.

 

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letzte Antwort am 21.02.2025 09:56:44 von martin65
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