Hallo,
ein Mandant möchte für seine MA Fahrräder leasen.
Er würde die halbe Leasingrate übernehmen und die zweite Hälfte soll durch Entgeltumwandlung vom AN finanziert werden.
Die AN würden dann also 1% vom BLP versteuern und 50% der Leasingrate vom Bruttogehalt umwandeln.
Wäre dies so zulässig oder muss der Gehaltverzicht einer vollen Leasingrate entsprechen?
Vielen Dank 😉
Wolfram
Hallo,
grundsätzlich handelt es sich ja um eine arbeitsrechtliche Gestaltung zwischen den beiden Parteien. Auf wieviel Entgelt der Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung eines Sachbezugs, in Ihrem Fall ein Fahrrad, verzichten muss, ist somit einfach eine Frage zwischen den Vertragsparteien.
Der geldwerte Vorteil für ein durch Gehaltsverzicht (teil-)finanziertes Fahrrad darf aktuell - nach derzeitiger Rechtslage mindestens bis zum 31.12.2021 - mit 1% der halben UVP des Herstellers bewertet werden.
Die halbe Leasingrate kann "normal" als Gehaltsverzicht einbehalten werden.
Viele Grüße
T. Reich