Hallo,
ich habe den Fall, dass der Mitarbeiter ein Bruttogehalt i.H.v. 10.000,00 Euro hat. In der Excel-Tabelle von Datev muss man in Schritt 5 das Soll-Brutto-Entgelt eingeben. Ist damit das tatsächliche Brutto, also hier 10.000,00 Euro gemeint, oder, wie auch in der Berechnung Soll-/Ist-Entgelt aufgeführt, max. das Brutto bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 6.900,00 Euro ? Komme natürlich zu unterschiedlichen Ergebnissen.
VG
Hallo,
also nach meinem Wissen ist die Basis das tatsächliche Entgelt/Gehalt, also die 10.000 EUR/Monat, denn sonst wäre ja die Ermittlung des ausgefallenen Arbeitsentgeltes fehlerhaft.
Hallo,
Datev hat uns jetzt telefonisch mitgeteilt, dass max. bis zur BBMG also 6.900,00 Euro dort eingetragen darf.
Ich blicke ehrlich gesagt, nicht mehr durch, sehe das aber auch eher so, wie Sie.
Die Sache mit dem Durchblick kenne ich aktuell nur zu gut 😉
Wir hatten uns am Anfang selbst eine Excel-Tabelle aus dem Internet gezogen und diese angepasst, damit auch die Zuschüsse richtig berechnet werden. Bei gut 300 Mitarbeiten, bei denen Kurzarbeit angemeldet wurde wollte ich das nicht alles händisch rechnen. Dabei hatten wir uns ausgiebig mit dieser Thematik beschäftigt und daher bin ich der Meinung, dass die Aussagen der DATEV falsch ist, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.
DAs tatsächliche Brutto ist zwar 10.000 aber versichert ist nur maximal die Höhe der Beitragsbem.grundlage.
Quasi wie bei Arbeitslosigkeit auch, der Fußballer mit 500.000 EUR Monatsgehalt erhält auch nur ALO geld auf Basis der 6.900,-- . Dto. bei Kurzarbeit.
Ja, das ist schon klar. Es ging bei mir nicht um die Höhe des KUG, es ging eher um die Frage des Zuschusses zur sv-frei / sv-pflicht. In der Excel-Tabelle von Datev ist in Schritt 5 eben das Brutto-Soll-Entgelt einzutragen.
In SGB III § 106 Satz 2 ist das Soll-Entgelt so definiert:
"Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte." Das wären zweifelsfrei 10.000,00 Euro.
Nirgendwo liest sich, dass das zur Ermittlung des 80%igen Differenzbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt, dass Soll-Entgelt auf die BBMG begrenzt wird. Ich habe es immer so verstanden, dass diese Berechnung eine Vereinfachung darstellen soll. Begrenze ich das Soll-Entgelt auf Höhe BBMG ist der sv-freie Betrag niedriger und der sv-pflichtige Teil höher im Vergleich zum tatsächlichen Soll-Entgelt von 10.000,00 Euro.
M.E. ist die Aussage von Datev nicht richtig.
Vielleicht sollte hier die Berechnung des KUG ein wenig mit dem Arbeitslosengeld verglichen werden.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das die/der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durchschnittlich erzielt hat und das beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet war. Aus diesem Bruttoentgelt wird unter Berücksichtigung der Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (rechnersicher Abzug für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern), ein pauschaliertes Nettoentgelt ermittelt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Arbeitslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %, für die übrigen Arbeitslosen 60 % dieses pauschalierten Nettoentgelts.
§ 341 GB III
Abs. 3 Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.
Abs. 4 Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Folgend dieser Regelung werden also für die Berechnung des Arbeitslosengeldes die beitragspflichtigen Einnahmen auf die Höhe der BBMG der RV begrenzt.
Analog dazu sollte doch auch das KUG behandelt werden. Wenn also ein Bruttogehalt über der BBMG berücksichtigt würde, wäre natürlich bei einem AG-Zuschuss der sv-freie Betrag - rechnerisch - höher, aber auf welcher Grundlage sollte das so sein?
Als Konsequenz wäre die DATEV-Excel-Berechnungstabelle für das KUG insofern zu modifizieren, dass im Schritt 5 vom gesamten Bruttogehalt max. die BBMG berücksichtigt und der soz.vers.-freie AG-Zuschuss bis 80% des insoweit ermittelten Unterschiedsbetrags ermittelt wird. Darüber hinaus gehende AG-Zuschüsse bis zu evtl. auch bis zur Höhe des die BBMG übersteigenden Brutto-Gehalts wären dann insgesamt als soz.vers.-pflichtig zu behandeln.
es geht dem Fragesteller aber nicht um die Berechnung des KUG.
Dass dieses begrenzt ist auf die BBMG ist uns klar. Es geht einzig um die Berechnung des Zuschusses den der AG zahlt /zahlen kann und da um die Frage, ob beim Sollentgelt das tatsächliche Entgelt eingetragen werden muss, also 10.000 EUR oder das Entgelt bis zur BBMG (lt. Aussage DATEV).
Die Aussage der DATEV ist m.E. falsch.
Wenn ich es zeitlich schaffe versuche ich das mal zu recherechieren.
M.E. hat die Datev Recht auch der Zuschuss bzw. die Beitragsfreiheit ist begrenzt. Habe aber jetzt aus dem ff keine gesetzliche Quelle zur Hand.
Da dies ja im Moment im Gesetzentwurf auch steuerfrei gestellt werden soll, gibt es dann vlt Klarstellungen vom BMF in welcher HÖhe maximal freigestellt werden darf.
Die Frage die sich stellt ist ja ist Zuschuss des AG sv frei (einhalten der 80% Grenze zwischen Sollentgelt und Istentgelt) . Bei Überschreiten entsteht sv pflicht uns steuerpflicht ( Regelung gilt auf jeden Fall im Moment noch).
https://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_beitragsbemessungsgrenze.html
(dort gibt es ein explizites Bsp. bei Überschriten der BBMG.
WEnn denn vereinbart ist dass das alte Netto fortbezahlt werden soll, muss für die Zuschussberechnung die 10.000 EUR verwendet werden, bei der berechnung des 80% sv freien Anteils darf maximal die BBMG herangezogen werden.
Nachtrag:
Überschreitet das Soll-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, so ist es zunächst auf diese Grenze zu kürzen. Das gekürzte Soll-Entgelt ist sodann dem Ist-Entgelt gegenüberzustellen. 80% des Differenzbetrags wird als fiktives Arbeitsentgelt der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld zugrunde gelegt.
(Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14.10.2009;
Punkt 8 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die bei Bezug von Kurzarbeitergeld zu zahlenden Beiträge;
Nach diesem Besprechungsergebnis ist spätestens vom 01.01.2010 an zu verfahren).
Danke @bodensee für´s kümmern 😊
Klingt jetzt erst einmal logisch, denn je nachdem wie viel Arbeit entfallen ist, kann der Aufstockungsbetrag ja schon immens hoch sein.
Auch mein Dank an @bodensee für die mit externen Hinweisen unterlegte Antwort.
An @JenKlaus ein Hinweis.
Bitte die Antwortbeiträge vollständig lesen und durchdenken. Meine - von Ihnen kritisierte - Antwort, dass das auf die BBMG gekürzte Soll-Entgelt dem Ist-Entgelt gegenüberzustellen ist und AG-Zuschüsse bis 80% des Differenzbetrags soz.vers.-frei sind sowie darüber hinausgehende AG-Zuschüsse - also auch für ein die BBMG übersteigendes Bruttogehalt - soz.vers.-pflichtig sind, weicht insofern nicht von dem jetzt nun als final zu betrachtenden Ergebnis von @bodensee ab.