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Erstattung Quarantäne - Differenz zur Berechnung in Datev L+G

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letzte Antwort am 24.11.2021 10:01:08 von Matthias_Platz
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Sandra_Templin
Einsteiger
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Hallo zusammen,

 

wir haben diese Woche vom LVR die Erstattungszahlung für die Quarantäne aus November 2021 erhalten.

Leider gibt es Differenzen.

 

In DATEV werden bei der Berechnung zusätzlich zum Entgelt auch die Kontoführungsgebühr, der Fahrtkostenzuschuss und die Maschinenzulage berücksichtigt und entsprechend gekürzt. Der LVR berücksichtigt lediglich das Entgelt, die sonstigen laufenden Bezüge werden nicht berücksichtigt. Kann man in DATEV hinterlegen, dass diese bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden?

 

Wir erhalten aktuell eine niedrigere Erstattung als berechnet.

 

Viele Grüße

Sandra Templin

DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 4
381 Mal angesehen

Hallo Frau Templin,

 


generell lässt sich die Kürzung bei den von Ihnen angesprochenen Entgelten, sofern sie nicht über die Bewegungsdaten | Monatserfassung gebucht werden, in den jeweiligen Eingabefeldern Stammdaten | Entlohnung | Bezüge/Abzüge oder Besonderheiten | Fahrtkostenzuschuss unter "Kürzung" entsprechend hinterlegen. 


Wählen Sie, welche Kürzungsvorschrift im Fall eines Teilmonats oder eines voll unterbrochenen Monats angewendet werden soll.


- "k/k" = Teilmonat kürzen/Ausfallmonat kürzen


- "nk/k" = Teilmonat nicht kürzen/Ausfallmonat kürzen


- "nk/nk" = Teilmonat nicht kürzen/Ausfallmonat nicht kürzen


Wir empfehlen, die Berechnung der Entschädigungszahlung vorab mit der jeweiligen Gesundheitsbehörde abzuklären.

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Sandra_Templin
Einsteiger
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Nachricht 3 von 4
326 Mal angesehen

Hallo Herr Platz,

 

leider habe ich einen Mitarbeiter, der im Quarantänemonat einzelne Tage mit "Kind krank" hatte. Wenn ich nun die Kürzungsvorschrift ändere, wird der Zeit mit "Kind krank" nicht mehr richtig berechnet.

 

Wie ist in diesem Fall vorzugehen?

 

Vielen Dank.

 

Gruß

Sandra Templin

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DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 4
252 Mal angesehen

Hallo Frau Templin,

 

 

wenn die Kürzungsvorschrift geändert wird, gilt diese für alle Kalenderbuchungen eines Monats.


Leider können wir Ihren geschilderten Sachverhalt pauschal nur schwer beurteilen und eine Lösung bieten.


Wenden Sie sich bitte über einen der üblichen Servicekanäle an uns, sodass eine individuelle Prüfung unsererseits erfolgen kann.


Vielen Dank.

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 24.11.2021 10:01:08 von Matthias_Platz
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