Hallo,
in dem interaktiven Fehlerprotokoll steht bei einem MA folgendes:
"Bei der Ermittlung des sozialversicherungsfreien Anteils der SFN Zuschlägen wurde der für die Berechnung maßgebliche Grundstundenlohn auf die nach §1 SeEV festgelegt Höhe von 25 € pro Stunde abgegrenzt"
Was verstehe ich darunter ? Aus dem Paragraphen bin ich nicht schlau geworden.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Moin,
bei SFN-Zuschlägen greift die Sozialversicherungsfreiheit nur, soweit der maßgebliche Stundenlohn € 25,00 nicht übersteigt, d.h. die SV-Freiheit ist auf € 25,00 Stundenlohn begrenzt.
Bei übersteigenden Beträgen ist der übersteigende Betrag lohnsteuerfrei (bis zu € 50,00 Stundenlohn) aber sv-pflichtig.
Dies wurde nach der Meldung vom Programm entsprechend berücksichtigt - sollte aber anhand der übrigen Auswertungen geprüft werden.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo,
bei uns wird der Sonntagszuschlag mit 13,20€ x 25 %
der Feiertagszuschlag mit 12,29€ x 35 %
und der Nachtzuschlag mit 1,50 €
Nicht abhängig vom Grundstundenlohn.
Vielleicht hilft dieses Dokument weiter:
https://apps.datev.de/help-center/documents/1032650
Entscheidend ist die Ermittlung des Grund(stunden)lohns.