abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Ermittlung der unterhaltsberechtigten Personen bei Pfändungen

9
letzte Antwort am 29.08.2019 09:09:43 von Thomas_Kahl
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
bonkhoff
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 10
7488 Mal angesehen

Guten Tag,

ich habe mal eine Frage in die Runde: Wie ermitteln Sie die unterhaltsberechtigten Personen bei Pfändungen und was nehmen Sie dazu zum Nachweis zur Akte?

Viele Grüße und vielen Dank vorab für die Mühe!

Elisa Bonkhoff

t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 2 von 10
7150 Mal angesehen

Guten Tag,

grundsätzlich darf der Arbeitgeber von den durch die Steuerkarte ersichtlichen unterhaltsberechtigten Personen ausgehen. So gehe ich in der Regel auch vor.

Sollten mir andere Werte bekannt sein oder werden, so lasse ich mir die Unterhaltspflicht schriftlich vom Schuldnern bestätigen oder durch andere geeignete Unterlagen nachweisen.

Im Übrigen kann natürlich auch das zuständige Gericht die Anzahl der anzurechnenden unterhaltsberechtigten Personen festlegen.

Viele Grüße

T. Reich

Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 3 von 10
7150 Mal angesehen

Eine verbindliche Erklärung des AN erscheint hier zielführend!

0 Kudos
sigrids
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 10
7150 Mal angesehen

Ich schließe mich "auch wieder dabei" voll an!: Nur anhand der ELStAM würde ich das nicht beurteilen, denn es kann ja z.B. sein, dass ein halber Kinderfreibetrag eingetragen ist, das Kind aber beim getrennt lebenden Partner wohnt. Lohnpfändung finde ich sehr unübersichtlich und rechtlich "gefährlich", daher gehe ich immer davon aus, dass keine Unterhaltspflichten bestehen - wenn ich die Vermutung habe, dass es anders ist, lasse ich mir das vom Mitarbeiter (auf einem selbst entworfenen Formular) bestätigen.

ulli_preuss
Fachmann
Offline Online
Nachricht 5 von 10
7150 Mal angesehen

Hallo,

diese Vorlage ist zwar schon etwas älter, sollte aber noch passen:Erklärung über unterhaltsberechtigte Personen_1.png

Erklärung über unterhaltsberechtigte Personen_2.png

Erklärung über unterhaltsberechtigte Personen_3.png

Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
bonkhoff
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 10
7150 Mal angesehen

So habe ich das bisher auch gehandhabt. Nun kamen mir aber bei zwei aktuellen Pfändungen mit 3 und 4 Kinderfreibeträgen Zweifel, ob die Daten aus ELSTAM wirklich als Nachweis ausreichen oder ob ich zur Sicherheit noch einen anderweitigen Nachweis zur Akte nehmen sollte...

bonkhoff
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 10
7150 Mal angesehen

Vielen Dank für die Bereitstellung Ihrer Formulare. Leider kann ich sie nicht öffnen. Würden Sie mir die Dateien wohl per E-Mail zur Verfügung stellen? Meine Mailadresse lautet: kontakt@steuerberaterin.ms

Vielen Dank für Ihre Mühe und Hilfe!

t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 8 von 10
7150 Mal angesehen

"Da es nicht sachgerecht wäre, dem Arbeitgeber als Drittschuldner die

Aufklärungslast - und das damit verbundene Risiko - für ihm nicht zugängliche

Tatsachen zur differenzierten Beurteilung materieller Unterhaltsfragen

aufzuerlegen, geht auch die Berufungskammer in Übereinstimmung mit der weitaus

überwiegenden Meinung in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der

Arbeitgeber, dem von seinem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass er verheiratet

ist und eine bestimmte Zahl minderjähriger Kinder zu unterhalten hat, bei der

Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens von einer entsprechenden

Zahl unterhaltsberechtigter Personen ausgehen kann, ohne irgendwelche Nachforschungen

anstellen zu müssen (vgl. dazu BAG, Urt. v. 26.11.1986 - 4 AZR 786/85, NJW 1987, 1573; LAG Hamm, Urt. v. 14.11.2012 - 2 Sa 474/12, )."

Landesarbeitsgericht Hamm, 2-Sa-1325/14, Urteil vom 15.04.2015

Nur ein schnelles Beispiel, aber ich habe das schon auf Seminaren und in Fachliteratur gelesen.

Nur anhand der ELStAM würde ich das nicht beurteilen, denn es kann ja z.B. sein, dass ein halber Kinderfreibetrag eingetragen ist, das Kind aber beim getrennt lebenden Partner wohnt.

Auch wenn das Kind beim getrennt lebenden Partner lebt, hat es Unterhaltsrechte gegen den nicht im Haushalt lebenden Elternteil. In der Regel wird, wenn den Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen wird, betragt, dass der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen wird.

ulli_preuss
Fachmann
Offline Online
Nachricht 9 von 10
7150 Mal angesehen

Hallo Frau Bonkhoff,

Formular ist unterwegs.

Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
0 Kudos
Thomas_Kahl
Meister
Offline Online
Nachricht 10 von 10
7150 Mal angesehen

Ich mache es mir da einfach - ich lassen den Arbeitnehmer schriftlich und formlos bestätigen, für wie viele Personen er unterhaltsverpflichtet ist. Und daran halte ich mich.

MfG
T.Kahl
0 Kudos
9
letzte Antwort am 29.08.2019 09:09:43 von Thomas_Kahl
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage