Guten Tag,
ich habe mal eine Frage in die Runde: Wie ermitteln Sie die unterhaltsberechtigten Personen bei Pfändungen und was nehmen Sie dazu zum Nachweis zur Akte?
Viele Grüße und vielen Dank vorab für die Mühe!
Elisa Bonkhoff
Guten Tag,
grundsätzlich darf der Arbeitgeber von den durch die Steuerkarte ersichtlichen unterhaltsberechtigten Personen ausgehen. So gehe ich in der Regel auch vor.
Sollten mir andere Werte bekannt sein oder werden, so lasse ich mir die Unterhaltspflicht schriftlich vom Schuldnern bestätigen oder durch andere geeignete Unterlagen nachweisen.
Im Übrigen kann natürlich auch das zuständige Gericht die Anzahl der anzurechnenden unterhaltsberechtigten Personen festlegen.
Viele Grüße
T. Reich
Eine verbindliche Erklärung des AN erscheint hier zielführend!
Ich schließe mich "auch wieder dabei" voll an!: Nur anhand der ELStAM würde ich das nicht beurteilen, denn es kann ja z.B. sein, dass ein halber Kinderfreibetrag eingetragen ist, das Kind aber beim getrennt lebenden Partner wohnt. Lohnpfändung finde ich sehr unübersichtlich und rechtlich "gefährlich", daher gehe ich immer davon aus, dass keine Unterhaltspflichten bestehen - wenn ich die Vermutung habe, dass es anders ist, lasse ich mir das vom Mitarbeiter (auf einem selbst entworfenen Formular) bestätigen.
Hallo,
diese Vorlage ist zwar schon etwas älter, sollte aber noch passen:
So habe ich das bisher auch gehandhabt. Nun kamen mir aber bei zwei aktuellen Pfändungen mit 3 und 4 Kinderfreibeträgen Zweifel, ob die Daten aus ELSTAM wirklich als Nachweis ausreichen oder ob ich zur Sicherheit noch einen anderweitigen Nachweis zur Akte nehmen sollte...
Vielen Dank für die Bereitstellung Ihrer Formulare. Leider kann ich sie nicht öffnen. Würden Sie mir die Dateien wohl per E-Mail zur Verfügung stellen? Meine Mailadresse lautet: kontakt@steuerberaterin.ms
Vielen Dank für Ihre Mühe und Hilfe!
"Da es nicht sachgerecht wäre, dem Arbeitgeber als Drittschuldner die
Aufklärungslast - und das damit verbundene Risiko - für ihm nicht zugängliche
Tatsachen zur differenzierten Beurteilung materieller Unterhaltsfragen
aufzuerlegen, geht auch die Berufungskammer in Übereinstimmung mit der weitaus
überwiegenden Meinung in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der
Arbeitgeber, dem von seinem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass er verheiratet
ist und eine bestimmte Zahl minderjähriger Kinder zu unterhalten hat, bei der
Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens von einer entsprechenden
Zahl unterhaltsberechtigter Personen ausgehen kann, ohne irgendwelche Nachforschungen
anstellen zu müssen (vgl. dazu BAG, Urt. v. 26.11.1986 - 4 AZR 786/85, NJW 1987, 1573; LAG Hamm, Urt. v. 14.11.2012 - 2 Sa 474/12, )."
Landesarbeitsgericht Hamm, 2-Sa-1325/14, Urteil vom 15.04.2015
Nur ein schnelles Beispiel, aber ich habe das schon auf Seminaren und in Fachliteratur gelesen.
Nur anhand der ELStAM würde ich das nicht beurteilen, denn es kann ja z.B. sein, dass ein halber Kinderfreibetrag eingetragen ist, das Kind aber beim getrennt lebenden Partner wohnt.
Auch wenn das Kind beim getrennt lebenden Partner lebt, hat es Unterhaltsrechte gegen den nicht im Haushalt lebenden Elternteil. In der Regel wird, wenn den Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen wird, betragt, dass der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen wird.
Hallo Frau Bonkhoff,
Formular ist unterwegs.
Ich mache es mir da einfach - ich lassen den Arbeitnehmer schriftlich und formlos bestätigen, für wie viele Personen er unterhaltsverpflichtet ist. Und daran halte ich mich.