Hallo zusammen,
gibt es schon ein Dokument oder ein Vorgehen, wenn die Entschädigungszahlung für angeordnete Quarantäne rückwirkend abgerechnet werden muss?
Hintergrund:
Die Anordnung zur Quarantäne liegt erst ab heute vor.
Quarantäne 20.11. - 05.12.2020
Abrechnung Januar 2021 ist bereits erfolgt.
Der ganze Spaß mit den Probeabrechnungen kann ich ja nun nicht mehr machen, da mir die Steuer im nächsten Jahr verrechnet wird.
Ich brauche aber den Nettoverdienstausfall zum einen für die Abrechnung, zum anderen für den Antrag.
Oder habe ich irgendwo einen Denkfehler und die Lösung ist doch ganz einfach?
Vielen Dank für Ihre Denkanstöße.
Hallo,
ich habe leider das gleiche Problem.
In einem anderen Beitrag hieß es man solle eine Wiederholungsabrechnung Dezember 2020 machen. Das ist nun ja nicht möglich. Die Lösung kann wohl kaum sein, den Mandanten zurückzusetzen?
Wäre super, wenn jemand eine Idee hat.
Liebe Grüße StarkWo
Das Problem haben wir auch. Anfangs konnte es wie bei @jeffreyfricker mit Wiederholungsabrechnungen gelöst werden.
Die neue Lösung sieht nun bei uns so aus, dass der Februarlohnzettel mit hergenommen werden muss, einmal normal rechnen, einmal mit Fehlzeiten im Dezember. Die geänderte LSt wird dann im Februar per Hand berechnet und zusammen mit der Nettodifferenz der Dezemberabrechnung dann als Erstattung IFsG abgerechnet.
Hallo,
aufgrund der neuen Lohnsteuer-Richtlinie 2021 sind Nachberechnungen in das Vorjahr mit dem Entstehungsprinzip nur noch im Januar bzw. Februar möglich.
Damit die Steuerkorrektur im Vorjahr bei rückwirkender Abrechnung einer Entschädigungszahlung richtig berechnet wird, ist für die Nachberechnung das Entstehungsprinzip anzuwenden.
Das Entstehungsprinzip können Sie in den Personaldaten I Steuer I Einmalbezüge/Sonstige Angaben/Versorg. unter Steuerliche Behandlung Nachberechnung Vorjahr hinterlegen.
Wurde mit der Abrechnung Januar bereits eine Nachberechnung im Zuflussprinzip durchgeführt, kann das Entstehungsprinzip nur noch mit einer Wiederabrechnung Januar anwendet werden. Dies ist notwendig, damit die Abrechnung der Entschädigungszahlung richtig erfolgt.
Weitere Informationen zur Nachberechnung ins Vorjahr erhalten Sie auch in unserem Beitrag: Nachberechnung ins Vorjahr mit Entstehungsprinzip nur im Januar und Februar möglich.
Hallo zusammen,
gibt es hierzu schon neue Ideen zu möglichen Vorgehensweisen?
Wir wurden so mit Erstattungsfällen überflutet, dass wir diese nicht alle im letzten Jahr oder im Januar/Februar bearbeiten konnten und stehen nun vor dem gleichen Problem bzgl. der korrekten Berechnung der Lohnsteuer.
Wir freuen uns über jede Anregung und Idee!
Viele Grüße
PV-Team
Meine spontane Idee wäre, die entsprechenden Mitarbeiter in LOVOR zu exportieren und die ganze Prozedur mit Probeabrechnungen etc. dort zu machen.
Ich habe es allerdings noch nicht ausprobiert und kann daher nicht sagen, ob sich das mit den Funktionen und möglichen Eingaben in LOVOR einigermaßen praktikabel darstellen lässt.
Meiner Erfahrung nach kommt es stark darauf an, welche Besonderheiten es bei den jeweiligen Mitarbeitern (z.B. viele verschiedene Lohnarten, bAV etc.) gibt.
Ich würde einfach mal versuchen, ob es klappt. Als Vergleich kann man ja die "alte" Abrechnung (also ohne die Quarantäne) nehmen. Wenn sich die in LOVOR reproduzieren lässt, sollte es auch mit der Quarantäne klappen.
Die automatische Berechnung anhand einer fiktiven Kug-Berechnung kann man dann natürlich nicht nutzen. In dem Fall bleibt also nur die Variante mit den offizielle Kug-Tabellen (bzw. den neuen LVO-Tabellen).