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Entgeltumwandlung in Direktversicherung inkl. AG-Anteil

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letzte Antwort am 18.09.2020 12:25:31 von nagi
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nagi
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 3
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

ich habe eine Frage zur Direktversicherung:

 

Wir bieten die Möglichkeit einer mischfinanzierten bAV. Der Arbeitnehmer zahlt im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Betrag in eine Direktversicherung ein. Wir als Arbeitgeber zahlen in diesem Fall zusätzlich zum Arbeitsentgelt einen weiteren (kleinen) Anteil hinzu.

 

Wenn ich die Eingaben im DATEV vornehme, geben ich bei der bAV den Anteil des Arbeitnehmers bei Gehaltsumwandlung ein und den Anteil des Arbeitgebers (welcher zusätzlich zum regulären Entgelt gezahlt wird) bei Arbeitgeberanteil.

 

Beide Beträge werden steuer- und sv-frei ausgewiesen. Das Programm zieht die gesetzlich festgelegten 15 % (für Neuverträge ab 2019) aber lediglich aus dem Anteil des Arbeitnehmers ab. Ich frage mich gerade, ob dies so korrekt ist. Der AG-Anteil ist doch durch die Aufnahme in die Direktversicherung auch steuer- und sv-frei und somit erspart sich der Arbeitgeber hier den SV-Anteil. Fällt dieser Betrag nicht in die 15 %-Regelung und wenn ja, warum nicht?

 

Liebe Grüße  

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 3
194 Mal angesehen

Hallo,


programmtechnisch werden die 15% Arbeitgeberpflichtzuschuss immer aus der Gehaltsumwandlung errechnet, die im BAV-Vertrag des Mitarbeiters hinterlegt wurde.


Der Arbeitgeberanteil wird bei der Berechnung des Pflichtzuschusses nicht berücksichtigt, da sich der Arbeitgeber die SV-Beiträge nur auf das umgewandelte Entgelt spart. Der zusätzlich Arbeitgeberanteil, der freiwillig gezahlt wird, ist beitragsfrei und der Arbeitgeber hat dabei keine Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen.


Viele Grüße,


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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nagi
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 3
190 Mal angesehen

Sehr geehrte Frau Mertel,

 

also ist so zu verstehen, dass in diesem Fall nur eine Voraussetzung und zwar die Ersparnis von steuer- und sv-Beiträgen zutrifft. Da sich diese "Ersparnis" aber nicht auf den regulären Gehaltsanspruch bezieht, greift die 15%-Regelung hierfür nicht.

 

Vielen Dank für Ihre Antwort.

 

Liebe Grüße

 

 

 

 

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letzte Antwort am 18.09.2020 12:25:31 von nagi
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