Hallo zusammen,
von unserem Dienstleister der Entgeltoptimierung haben wir die Info erhalten, dass es eine Änderung z.B. im Warengutschein gegeben hat. Dieser wird rückwirkend ab Januar SV Pflichtig. Bastelt Ihr Euch dafür neue Lohnarten ( sv pflichtig, steuerfrei ) , werden diese automatisch angepasst ( diese Frage geht an die mitlesenden Datev-MitarbeiterInnen 🙂 ) ? Wie gehen Sie / geht Ihr damit um ?
Viele Grüße
S. Kittler
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Moin,
gut, Änderungen bei den Gutscheinen hat es (schon länger angekündigt) zum 01.01.2022 gegeben. Nicht mehr jeder Gutschein wird als Sachbezug anerkannt, so dass für diese die Freigrenze von (neu) € 50,00 nicht mehr gilt.
Aber welche Änderung / welcher Gutschein führt dazu, dass SV-Pflicht aber Steuer-Freiheit eintritt?
Das würde mich (unabhängig von der Umsetzung im Programm) erst einmal im Hintergrundwissen interessieren.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Unsere Mandanten wurden über die gesetzlichen Änderungen und über das Zahlungsdienstsleistungsgesetz informiert und verwenden ausschließlich Sachbezüge, die diesen Vorgaben entsprechen und somit steuer- und sv-frei bleiben.
Anbei das Summa Summarum dazu. Punkt zusätzlichkeitserfordernis.
Viele Grüße
Wenn es lediglich um die Zusätzlichkeitsanforderung geht und dadurch Steuer- und SV-pflicht entsteht, würde ich eine Nettolohnhochrechnungslohnart kopieren.
Moin,
im Summa-Sumarum wird m.E. klargestellt, dass das bisher in der Sozialversicherung nicht ganz so umfassende Zusätzlichkeitserfordernis nach der neueren Rechtsprechung des BSG und spätestens aufgrund der jetzt im Einkommensteuergesetz geregelten Definition, wann eine Zahlung zusätzlich erfolgt, dies auch für die Sozialversicherung gilt.
Wie im Summa-Sumarum geschrieben gab es bisher Fälle, dass eine Zahlung sv-frei aber steuerpflichtig sein konnte. Dies ist aber seit der Neuregelung und Angleichung des SV- und Steuer-Rechts nicht mehr der Fall.
Ein Beispiel, wann eine Zahlung sv-pflichtig, aber steuerfrei sein soll, fällt mir dazu nicht ein.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Das wichtigste scheint zu sein, dass es sich nicht um eine Kostenerstattung, ein Geldsurrogat oder einen uneingeschränkten Emittentenkreis handeln darf. Und das Zahlungsdienstleitungsgesetz wäre zu berücksichtigen.
Wir haben hier recht umfangreiche Literatur, ich werde im Laufe des Tages versuchen, davon etwas einzustellen.
@TN schrieb:Das wichtigste scheint zu sein, dass es sich nicht um eine Kostenerstattung, ein Geldsurrogat oder einen uneingeschränkten Emittentenkreis handeln darf. Und das Zahlungsdienstleitungsgesetz wäre zu berücksichtigen.
Wir haben hier recht umfangreiche Literatur, ich werde im Laufe des Tages versuchen, davon etwas einzustellen.
Die Neuregelungen sind mir durchaus bekannt. "Sachbezüge" mit Steuer- und SV-Pflicht gibt es seit Januar 2022 durchaus.
Mich irritiert die Kombination einer angeblich sv-pflichtigen, aber steuerfreien Zahlung.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo, hier die Info dazu von unserem Dienstleister:
So soll beispielsweise der Warengutschein, der vor 2020 in Verbindung mit einem Entgeltverzicht eingeführt wurde, ab 01.01.2022 sozialversicherungsrechtlich verbeitragt werden.
Das würde für mich weiterhin Steuerfreiheit, aber SV Pflicht bedeuten. Oder interpretiere ich das falsch ?
Viele Grüße
Sorry Herr Lutz, da habe ich Sie in der Eile missverstanden.
Vielleicht war das ein Bezug darauf:
Der genannte Text wirkt auf mich allerdings wie ein kurzer Ausschnitt. Vielleicht steht mehr dazu aus steuerlicher Sicht dabei?
@Gelöschter Nutzer schrieb:Hallo, hier die Info dazu von unserem Dienstleister:
So soll beispielsweise der Warengutschein, der vor 2020 in Verbindung mit einem Entgeltverzicht eingeführt wurde, ab 01.01.2022 sozialversicherungsrechtlich verbeitragt werden.
Das würde für mich weiterhin Steuerfreiheit, aber SV Pflicht bedeuten. Oder interpretiere ich das falsch ?
Viele Grüße
Moin,
aber gilt dies nicht nach den Neuregelungen im Einkommensteuerrecht (§ 8 Abs. 2 Satz 11 + Absatz 4) nicht genauso?
11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.(4)
1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeitsoder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo zusammen, ich nochmal. Leider habe ich noch keine wirkliche Lösung für mein Problem erhalten. Ich bin Direktabrechner, aber auch nach Rücksprache mit unserem Steuerberater ist es so, dass die Warengutscheine aufgrund der Konstellation, wie wir sie einsetzen, steuerfrei ( wegen Regionalität) sind, nun aber seit 1.1. sv pflichtig sind. Es wäre toll, wenn mir jemand sagen kann, welche Lohnart in LuG ich hierfür am sinnigsten kopieren kann, damit das auch richtig läuft.
Vielen lieben Dank und einen guten Start in die Woche!
S.Kittler
Hallo,
mir fällt zwar spontan auch nicht ein, warum ein hier genannter Gutschein sv-pflichtig und steuerfrei sein soll, aber als Lohnart würde ich die 3801 kopieren. Sie können dann selbst eine beliebige Nettoabzugsart im 90er Bereich als Folgelohnart hinterlegen und abziehen.
Viele Grüße
T. Reich
Vielen Dank 🙂 Ganz geheuer ist es mir auch nicht, aber es soll so richtig sein....
Hatte ich das jetzt falsch verstanden oder entstehen Steuer- und Beitragspflicht dadurch, dass die Zusätzlichkeitserfordernis nicht erfüllt wurde da Umwandlung?