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Energiepreispauschale

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letzte Antwort am 27.08.2022 21:46:10 von pedi0_8
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pedi0_8
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Hallo zusammen,

 

kann mir bitte hierzu jemand helfen:

 

wir haben eine Mitarbeiterin, wo sich aktuell sich in Elternzeit befindet.

Normal noch bis zum 10.06.2023 (Entbindung war 11.06.2020)

 

Nun haben wir ein Schreiben von Ihr erhalten, dass Sie erneut schwanger ist

und somit vom 26.08.2022 bis 02.12.2022 wieder in Mutterschutz sich befindet.

 

Frage, müssen wir dann die Energiepreispauschale als AG ausbezahlen?

 

Vorab besten Dank .

 

VG Petra

 

 

TN
Fachmann
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Hat sie denn die EZ vorzeitig beendet in ihrem Schreiben???

pedi0_8
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Nein hat Sie nicht. Nur den Mutterschutz beantragt, sowie im Anschluss wieder für 2 Jahre Elternzeit
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TN
Fachmann
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Dann gibt es meiner Kenntnis nach keinen Mutterschutz, sondern sie befindet sich nach wie vor in EZ.

Wg. der EPP finden Sie viele Antworten zur EZ unter den Suchwörten EPP/Energiepreispauschale Elternzeit.

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Katja_Z
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Hallo,

 

AN mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (Elterngeld, Mutterschaftsgeld, etc) beziehen haben Anspruch auf die EPP.

 

Den Beug von Elterngeld sollte sich der AG vom AN bestätigen lassen.

 

Viele Grüße

bodensee
Allwissender
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Sehe ich nicht ganz so. 

 

Wenn Sie jetzt erneute Mutterschutz beantragt  bekommt sie ja auch Mutterschutzgeld 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Entbindung auf Basis ihres zuletzt verdienten Lohns vor Kind 1. 

 

Was sich hier nicht klären lässt, wann beginnt nun wiederum die Mutterschutzfrist ? Sprich wann ist die geplant Entbindung von Kind 2. Gibt es ggf. ein Beschäftigungsverbot  während der Schwangerschaft ? 

 

Szenario 1 - dann bei ich bei @TN  Mutterschutzfrist beginnt erst nächstes Jahr und es besteht kein Beschäftigungsverbot 

 

Szenario2 - Mutterschutzfrist beginnt in 2022, dann hat sie Anspruch auf EPP und Mutterschutzlohn

 

Szenario3 - Mutterschutzfrist beginn in 2023 abe in 2022 besteht ein Beschäftigungsverbot ( häufig im Verkauf oder in Arztpraxen) dann muss der AG Lohn fortzahlen => EPP berechtigt bekommt allerdings den Lohn zu 100% von der KK erstattet. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
TN
Fachmann
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Im dritten Jahr der EZ gibt es vielleicht kein Elterngeld mehr?

bodensee
Allwissender
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Ob Sie noch Elterngeld bezieht gibt der Sachverhalt leider nicht her genausowenig wie die Daten 

zur Mutterschutzfrist. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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bodensee
Allwissender
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Jap - sie waren schneller😀

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
TN
Fachmann
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Bei uns gab es mehrere dieser Fälle (mit Krankenkassen geklärt):

EZ vorzeitig beendet --> Mutterschutz mit Mutterschaftsgeld

EZ nicht beendet --> EZ läuft weiter, AG zahlt kein Mutterschaftsgeld

 

Natürlich besteht Mutterschutz -  nur eben ohne AG-Leistung. Bestimmt habe ich mich wieder zu knapp ausgedrückt, sorry.

pedi0_8
Beginner
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Mutterschutz beginnt am 27.08.22 bis 03.12.2022 Geburtstermin vorr. am 08.10.2022
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pedi0_8
Beginner
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Kein Beschäftigungsverbot. Von Elternzeit direkt in den Mutterschutz
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bodensee
Allwissender
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Dann bleibt doch nur die Frage von TN zu klären ? Elternzeit vorzeitig beendet ? 

 

Wenn ja dann Mutterschutzlohn , sollte wie TN mit der KK direkt geklärt werden, wenn Nein dann EZ weiter und Frage nach dem Elterngeldbezug um EPP zu klären. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
pedi0_8
Beginner
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Vielen Dank für Ihre Hilfe.

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letzte Antwort am 27.08.2022 21:46:10 von pedi0_8
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