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Energiepreispauschale bei Stundenlöhnern Abrg. August im September

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letzte Antwort am 01.09.2022 09:30:56 von SFre
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SFre
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Guten Morgen,

 

bin leider in der Masse nicht fündig geworden....

 

Problem Abrechnung Aushilfen und Stundenlöhner August jetzt Anfang September !!!

 

Uns wurde im Seminar gesagt, dass es bei der Auszahlung auf den Monat September ankommt und nicht auf die Abrechnung.

 

Jetzt übernimmt L+G allerdings im August nicht die EPP auf die Abrechnung der Minijobber im zweiten Abrg.-lauf. Gebe ich die jetzt manuell ein?

 

Es werden ja jetzt auch noch die ganzen Stundenlöhne August im September abgerechnet. Muss das alles manuell eingeben werden? Und erkennt Datev dann bei der September Abrechnung, dass die EPP bereits ausgezahlt wurde??

 

Danke für eine Rückmeldung.

 

Gruß S. Frevel

cro
Experte
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Die EPP kann nicht vor dem September-Lohn-Monat ausbezahlt werden. Wenn der 2. Lauf August erst jetzt läuft, betrifft es immer noch den August.

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SFre
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Aber es steht ja anders auch im Gesetz. 


Anbei der Auszug aus der IWW. Die Auszahlung würde dann ja erst im Oktober erfolgen !!!

 

Wann erfolgt Auszahlung der EPP bei nachträglichen Lohnabrechnungen?

FRAGE: Ein Arbeitgeber erstellt seine Lohnabrechnungen nachträglich. So erhalten die Arbeitnehmer z. B. den Lohn für August erst im September und den Lohn für September erst im Oktober. Wann hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro auszuzahlen?

 

Antwort | Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern die Energiepreispauschale von 300 Euro im September auszahlen (§ 117 Abs. 2 S. 1 EStG). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Auszahlung mit einer Lohnabrechnung verbunden wird. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die Auszahlung mit der Lohnabrechnung für September zu kombinieren. Soll bei nachträglichen Lohnabrechnungen eine Auszahlung der EPP zusammen mit einer Lohnabrechnung erfolgen, müsste die EPP mit der Lohnabrechnung für August 2022 ausgezahlt werden. Da dieser Lohn im September 2022 ausgezahlt wird, erhalten die Arbeitnehmer damit im zutreffenden Zeitraum die EPP.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

das ist grundsätzlich richtig. Bei DATEV ist dies aber so umgesetzt, dass dies frühestens mit der September-Abrechnung abgerechnet werden kann. In den FAQ des BMF heißt es zu der Auszahlung:

 

Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.

 

Die Abrechnung ab 09/2022 ist somit als "abrechnungstechnischer Grund" anzusehen und die Auszahlung in 10/2022 okay.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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SFre
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Hallo,

 

danke 🙂

 

Das wurde in unserem Seminar anders erklärt. Das das nur für Sonderfälle  und Ausnahmen wäre. Naja...

 

Hätte von DATEV auch kommuniziert werden können über die Brennpunkte.

 

Ist halt alles aktuell sehr viel an Umsetzung...

 

Gruß S. Frevel

 

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@SFre  schrieb:

 

 

Hätte von DATEV auch kommuniziert werden können über die Brennpunkte.

 

 

 


Die DATEV hat hierzu folgende Dokumente im Hilfecenter:

 

Energiepreispauschale 2022 - Hintergrund - DATEV Hilfe-Center

Energiepreispauschale in LODAS abrechnen - DATEV Hilfe-Center

Energiepreispauschale in Lohn und Gehalt abrechnen - DATEV Hilfe-Center

 

Und dann gab es dazu auch noch den Info-Service LODAS bzw. Lohn und Gehalt.

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SFre
Beginner
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In den Dokumenten konnte ich das nicht finden, dass Datev dass nicht mit der August Abrechnung kann. Daher ja hier die Fragestellung.

 

Vllt haben wir das hier auch überlesen. Naja passiert...

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letzte Antwort am 01.09.2022 09:30:56 von SFre
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