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Ende Elternzeit

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letzte Antwort am 20.07.2021 07:20:38 von renek
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Subu
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Hallo Community,

 

ich habe eine Frage zur Beendigung der Elternzeit.

Sachverhalt ist wie folgt:

 

Die Mitarbeiterin unseres Mandanten ist nach der Mutterschutzfrist in die dreijährige Elternzeit gegangen. Diese endet am 21.09.21. Die Mitarbeiterin hat sich schon mit unserem Mandanten besprochen. Ihr Kind ist nicht ganz gesund, sie ist chronisch krank und möchte ihre Tätigkeit daher wohl auch nicht mehr aufnehmen. Beide überlegen, wie das Arbeitsverhältnis jetzt für die Mitarbeiterin am besten beendet werden kann (wer kündigt wem wann). Hier möchte sich die Mitarbeiterin wohl auch noch selbst Rat holen. 

Soweit ist es auch okay, meine Frage hierbei (wir arbeiten mit Lodas): 

wie gehe ich in den Personaldaten vor, wenn die Elternzeit abgelaufen ist, die Mitarbeiterin aber noch nicht oder später definitiv gar nicht mehr wiederkommt? Wie wird das in Lodas erfasst?

 

Liebe Grüße 

renek
Meister
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Nachricht 2 von 5
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Ich arbeite nicht mit LODAS.

 

Aber Grundsatz ist: der AG darf den AN erst am 1. Tag des Wiedereintrittes fristgerecht kündigen. Das ist in Ihrem Falle schwierig. Daher muss die AN kündigen - am besten zum letzten Tag der Elternzeit. In beiderseitigen Einvernehmen noch bis einschließlich letzter Tag Elternzeit möglich.

 

Wo können Probleme auftreten? Naja, natürlich beim Arbeitsamt. Hier kann es zu Sperrzeiten kommen. Wobei ich dann persönlich klagen würde, da ein berechtigter Grund vorliegt.

 

Eingetragen müsste dann meines Erachtens nur das Ende der Beschäftigung zum letzten Tag der Elternzeit werden.

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renek
Meister
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Nachricht 3 von 5
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Weitere Möglichkeit wäre natürlich, die Freistellung nach der Probezeit. Dann dürfte der AG auch wieder regulär kündigen und weiterhin freistellen.

 

Wenn dies der AG aber gerne tut weil er nett ist und eine soziale Ader hat, muss dringend auf den Sonderfall "Anrechnung Abfindung bei AlG1" geachtet werden.

 

Von diesem Regelfall gibt es eine Ausnahme, die der Arbeitnehmer unbedingt berücksichtigen sollte: Scheidet der Arbeitnehmer frühzeitig, also ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber maßgeblichen Kündigungsfrist, aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhält eine Abfindungszahlung, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Das Gesetz spricht diesbezüglich in § 158 SGB III von einem Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung.


 

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Subu
Beginner
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Nachricht 4 von 5
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Danke für die Rückmeldung!

 

So, wie Sie es beschrieben haben, würde ich auch eine Kündigung seitens der Mitarbeiterin zum Ende der Elternzeit "bevorzugen"🙄... das lässt sich jedenfalls am einfachsten in Lodas umsetzen 😂 ....

 

LG

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renek
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Bleibt fast nichts anderes übrig 😉

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letzte Antwort am 20.07.2021 07:20:38 von renek
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