Guten Tag zusammen.
Unser MA nimmt die Elternzeit von 17.11 bis 16.12.2020.
Muss ich in diesem Fall Meldung 52 ( Unterbrechung wegen EZ) machen?
Und ab 17.12.2020 Jahresmeldung 50?
Danke für die Hilfe
VG
Guten Morgen,
ja... :
[...]
Wird Elternzeit für kurze Zeiträume in Anspruch genommen, so dass die Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses keinen vollen Kalendermonat umfasst, ist eine Unterbrechungsmeldung bisher nicht erforderlich. Entrichtet der Arbeitgeber für den freiwillig versicherten Arbeitnehmer die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Firmenzahlerverfahren, verfügen die Krankenkassen in diesen Fällen über keine Informationen, um zu prüfen, ob während der Unterbrechung die freiwillige Mitgliedschaft beitragsfrei fortgesetzt werden kann oder ob während der Elternzeit weiter Beitragspflicht besteht.
Aus diesem Grund ist seit 01.01.2017 in jedem Falle, also auch bei Unterbrechungen der Beschäftigung wegen Elternzeit die keinen Kalendermonat umfassen, eine Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund 52) zu übermitteln. Diese Meldepflicht gilt, unabhängig vom Versichertenstatus, einheitlich für alle versicherten Arbeitnehmer.
Quelle: https://www.ikk-gesundplus.de/arbeitgeber/beitraege/meldungen/meldungen_bei_elternzeit/
DANKE sehr!!!
Ich bin in der gleichen Situation. MA nimmt Elternzeit von Mitte des Monats bis Mitte des Monats und das Ganze dann zweimal. Mache ich dann mit der ersten "halben" Lohnabrechnung eine Meldung 52? Und vor allem wie mache ich diese? Muss ich dann auch wieder eine Meldung machen, wenn er wieder anfängt zu arbeiten, bis zur nächsten Elternzeit und das ganze dann nochmal? Oder meldet das Programm automatisch, da ich ja die
Elternzeiten angegeben habe?
@Kantapper schrieb:Oder meldet das Programm automatisch, da ich ja die Elternzeiten angegeben habe?
Ja.
Bei mir hatte das eine Prüferin der DRV bemängelt. Daraufhin habe ich eine KV Auskunft eingeholt hier die Antwort:
Der im Frühjahr dieses Jahres getroffene Beschluss der Spitzenverbände der Sozialversicherung zur Unterbrechungsmeldung bei Elternzeit wird wieder aufgehoben. Hintergrund ist die fehlende Möglichkeit, mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen.
Aufgrund der nicht mehr zu realisierenden gesetzlichen Klarstellung wird die Umsetzung der neuen Meldepflicht ausgesetzt. In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 29. Juni 2016 wurde beschlossen, das auch über den 1. Januar 2017 hinaus nur dann eine Unterbrechungsmeldung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit von den Arbeitgebern zu erstatten ist, sofern das Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wurde. Die Veröffentlichung der Niederschrift dieser Sitzung ist für Ende Juli angedacht.
"Meldelücke" durch Unterbrechungsmeldung 52
Erweiterte Meldepflicht bei Unterbrechung der Elternzeit
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 9. März 2016 wurde beschlossen, künftig in allen Fällen der Elternzeit eine Unterbrechungsmeldung zu fordern. Konkret sah der getroffene Beschluss vor, dass ab dem 1. Januar 2017 eine Unterbrechungsmeldung bei Inanspruchnahme einer Elternzeit auch dann vorzunehmen ist, wenn die Fehlzeit weniger als einen Kalendermonat beträgt.
Aufgabe der Kalendermonatsfrist für Unterbrechungsmeldungen
Nach dem Gesetz sind Unterbrechungsmeldungen nur dann abzugeben, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Inanspruchnahme einer Elternzeit mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. Hintergrund ist die Tatsache, dass Entgeltmeldungen primär für die Rentenversicherung maßgeblich sind. Nach dem Rentenrecht ist es indes ausreichend, wenn eine Unterbrechungsmeldung erst abgegeben wird, sofern mindestens ein Kalendermonat lang die Beschäftigung unterbrochen ist.
Klarstellung im Gesetz sollte mit 6. SGB IV-Änderungsgesetz erfolgen
Um eine für Arbeitgeber und Krankenkassen ausreichende Rechtsicherheit herzustellen, war nach der Beschlusslage eine gesetzliche Klarstellung geplant. Im Rahmen des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes, dass in weiten Teilen zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt, sollte die Kalendermonatsfrist bei Unterbrechungsmeldungen bei Elternzeit angepasst werden.
Fehlende Möglichkeit zur Berücksichtigung der Neuregelung
Aufgrund der weit vorangeschrittenen parlamentarischen Beratungen zum 6. SGB IV-Änderungsgesetz besteht jedoch keine Möglichkeit mehr, mit diesem Gesetz eine Klarstellung vorzunehmen. Das kann nun erst in einem späteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden.
Somit bin ich der Meinung, dass hier keine Unterbrechungsmeldung zu erstellen ist.
Im Prüfbericht wurde davon nichts mehr erwähnt.
Im §9 DEÜV steht weiterhin: Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten.
@Uwe_Lutz schrieb:
@Kantapper schrieb:Oder meldet das Programm automatisch, da ich ja die Elternzeiten angegeben habe?
Ja.
Das Programm Lohn und Gehalt macht diese Meldung nicht automatisch, da die Unterbrechung keinen Monat gedauert hat.
Danke für die Klarstellung, das habe ich noch gar nicht mitbekommen.
Das war ja bei mir in der Prüfung genau das Problem. Datev setzt in dem Fall keine Meldung ab. Die DRV Prüferin war der Meinung, das das aber gemacht werden muss. Wir haben bisher noch nie eine Meldung erhalten, wenn die Väter nur jeweils 4 Wochen in Elternzeit gegangen sind. Vielleicht wurde das durch ein Update mittlerweile geändert. Aber da es in der DEÜV eben noch als mindestens einem Monat drin steht, denke ich nicht das sich da was getan hat.
... und wie mache ich dann die Meldung?
Bin neu in dem Thema 🙂
Hallo,
wenn der Mitarbeiter für einen Lebensmonat des Kindes in Elternzeit geht und die Elternzeit, wie in Ihrem Fall, Mitte des Monats beginnt und Mitte des Folgemonats beendet ist, ist eine Unterbrechungsmeldung nicht erforderlich.
Der Arbeitgeber muss für den Beschäftigungszeitraum bis zum Beginn der Unterbrechung nur dann eine Unterbrechungsmeldung erstatten, wenn die Entgeltzahlung in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis für mindestens 1 vollen Kalendermonat unterbrochen wird, ohne dass die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endet.
Informationen dazu finden Sie in unserem Dokument 1032508 - DEÜV: Übersicht Datenübermittlung gemäß DEÜV unter Punkt 6.