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Elterneigenschaft

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letzte Antwort am 05.07.2019 15:34:38 von melbeck
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melbeck
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Hallo zusammen,

im ElStAM-Verfahren erfolgt eine automatische Aktivierung der Elterneigenschaft, wenn ein Kinderfreibetrag zurückgemeldet wird.

Kann man dieses ggf. verhindern/ändern? Ein "Nachweis" der Eigenschaft ist es ja nun grundsätzlich nicht. Arbeitnehmer, deren Kinder nicht mehr im Bereich Kinderfreibetrag geführt werden, müssen schließlich auch einen richtigen Nachweis der Elterneigenschaft erbringen.

stefans
Fortgeschrittener
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Moin Moin,

den Haken könnten Sie anschließend auch wieder raus nehmen. Aber das würde ich Ihnen nicht empfehlen, da ich keinen Prüfer kenne der die Elterneigenschaft bei eingetragenem Kinderfreibetrag anzweifeln würde.

Sofern im Prüfungsjahr kein Kinderfreibetrag mehr eingetragen ist, könnten Sie als Nachweis ein Lohnkonto oder eine Lohnabrechnung aus der Vergangenheit vorlegen.

Beste Grüße

Stefan

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andreas_briefs
Fachmann
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Hallo Herr Melbeck,

weshalb sollte der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank kein Nachweis sein?

§ 55 SGB Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB XI

GKV Spitzenverband:

Grundsätzliche Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 7. November 2017​ (Punkt 3.4 ff. auf den Seiten 15 bis 18)

Beste Grüße

Andreas Briefs

ulli_preuss
Erfahrener
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Hallo,

dieses Verhalten von LODAS ist schon bedacht worden, denn selbstverständlich ist der Kinderfreibetrag ein Nachweis der Elterneigenschaft. 

Auszug aus der Vorlage für den Nachweis der Elterneigenschaft eines namhaften Verlages:

Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle (Arbeitgeber) zu erbringen. Mitglieder, die ihren Beitrag selbst an die Pflegekasse abzuführen haben (z. B. freiwillig Versicherte der GKV, die in der sozialen Pflegeversicherung Mitglied sind), müssen den Nachweis gegenüber der Pflegekasse erbringen. Dies ist entbehrlich, wenn der Pflegekasse die Elterneigenschaft bekannt ist, weil z. B. eine Familienversicherung für ein Kind des Mitglieds besteht oder bestanden hat oder weil sich dies für den Arbeitgeber aus der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ergibt.

Es handelt sich damit ja auch nur um eine Möglichkeit des Nachweises. Dass Arbeitnehmer, deren Kinder nicht mehr in den ELStAM auftauchen, auf eine andere Art und Weise den Nachweis zu führen haben, steht dem nicht entgegen. (Für Prüfungen der DRV habe ich bei einigen Mandanten noch Kopien der alten LSt-Karten mit eingetragenem Kinderfreibetrag zum Nachweis in den Lohnunterlagen.)

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
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melbeck
Beginner
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Hallo Herr Briefs,

super und vielen Dank für den Hinweis. Habe den Punkt dieses Mal auch gefunden!

VG

Andre Melbeck

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letzte Antwort am 05.07.2019 15:34:38 von melbeck
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