Guten Morgen,
ich habe derzeit folgendes Verständnisproblem:
Erstmals im September 2019 wurde dem Arbeitnehmer ein reines Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt.
Der Bruttolistenpreis hat den Betrag von 40.000 EUR überschritten.
Die Privatnutzung wurde mit 1/2 der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Ab 01.01.2020 wurde die obige Grenze von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben, so dass ab 2020 die Viertelung der Bemessungsgrundlage infrage käme.
Es gibt jetzt aber 2 Auffassungen:
Dok.-Nr.: 1004251 der DATEV bezieht die Viertelung lediglich auf Überlassungen des Fahrzeuges ab 01.07.2020.
Andere Fachliteratur führt hier wiederum aus, dass die Regelung (Viertelung + < 60.000 EUR) auf Fahrzeuge erstmals überlassen ab 2019 Anwendung findet.
Vielen Dank für eine abschließende Aufklärung Eurerseits, da der Kollegenkreis aufgegeben hat 🙂
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
in Bezug auf die von Ihnen erwähnte Berechnung des geldwerten Vorteils von Elektrofahrzeugen ist uns zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine andere gesetzliche Regelung bekannt als die, in dem von Ihnen erwähnten Dokument 1004251, Elektro-, Hybridelektrofahrzeuge und Elektrofahrräder über 25 km/h.
Wir wären Ihnen aber sehr verbunden, wenn Sie uns die Quelle der anderen Fachliteratur zukommen lassen würden um den Sachverhalt erneut zu prüfen.
Sie können sich gerne über die Ihnen bekannten Servicekanäle an uns wenden.
Für Elektrofahrzeuge bis 60.000,00 € gilt die Viertelung rückwirkend ab Januar 2020. So wurde es im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Zusätzlich hier ein Auszug aus Haufe
In Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität wurde geregelt, dass bei der privaten Nutzung von „reinen“ Elektrofahrzeugen der Bruttolistenpreis bei Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Diese 0,25%-Regelung war jedoch erstmals ab dem 1.1.2020 anzuwenden. Durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 EStG die Angabe „40.000“ durch die Angabe „60.000“ ersetzt. Der Betrag von 60.000 EUR ist bereits ab dem 1.1.2020 anzuwenden (§ 52 Abs. 12 EStG).
Guten Morgen Herr Platz,
"wicki04" hat es nun eindeutig und unmissverständlich aufgeführt.
Die Viertelregelung gilt rückwirkend ab Januar 2020 und dies auch für Fahrzeuge, welche bereits 2019 angeschafft und zur Nutzung überlassen wurden.
Grüße