Hallo liebe Community,
ich hoffe wieder auf hilfreiche Antworten. Meine Frage: Die Ehefrau arbeitet seit 2017 in einer Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Arbeitsvertrag sowie Statusfeststellungsverfahren liegen vor.
Zwischenzeitlich war die Ehefrau im Mutterschutz. Am 12.11.19 endet der Mutterschutz . Ab 13.11.2019 soll Sie als Minijobberin wieder einsteigen.
Checkliste und Änderung des Arbeitsvertrages wurden bereits angefordert.
Da der Minijob mitten im Monat beginnt, wird das geringfügige Arbeitsverhältnis mit einer neuen Personalnummer angelegt. Muss dann auch ein neues Statusfeststellungsverfahren angestoßen werden? Wird beim Statusfeststellungsverfahren nach Sozialpflichtigem Beschäftigungsverhältnis und einem Minijob unterschieden?
Grüße
M.Gottschalk
Hallo,
kann ein Mitglied der Community Erfahrungen zu diesem Sachverhalt teilen?
Viele Grüße
Verena Heinlein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Gottschalk,
ich würde auf Nummer sicher gehen und das Statuskennzeichen Ehegatte setzen. Im besten Fall läuft die Prüfung fix, weil die DRV schlau genug sein sollte und sieht, dass es sich hierbei nicht um ein "neues" Arbeitsverhältnis handelt.
Da wir bei SV-Prüfungen des Öfteren nach der Statusfeststellung befragt werden (und ich es nicht darauf ankommen lassen möchte, dass erst im Laufe der Betriebsprüfung der Status geprüft wird) setze ich das Kennzeichen grundsätzlich mit ab.
Herzliche Grüße
Anne Koch
Hallo Frau Koch,
genauso mache ich es. Danke für die hilfreiche Antwort.
Herzliche Grüße
Marion Gottschalk
Hallo liebe Community,
der Sachverhalt liegt doch etwas anders. Die Ehefrau hätte noch Anrecht auf einige Monate Elternzeit.
Von daher bin ich mir nicht sicher, ob ich das Beschäftigungsverhältnis beenden kann. Nur muss ich für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis eine neue Personalnummer anlegen.
Viele Grüße
Marion Gottschalk
Da das Statusfeststellungsverfahren nur für den konkreten Arbeitsvertrag gilt, würde ich ebenfalls ein neues anstoßen, wenn sich maßgebliche Umstände ändern.
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Der Minijob, neben der Elternzeit beim selben AG, sollte grundsätzlich auf einer weiteren PersoNr. mit Pauschalsteuer eingerichtet werden. Da beide Beschäftigungen unterschiedliche SV-Meldungen auslösen, ist das auf einer PersNr. nicht darstellbar.
Hallo Herr Rohwäder,
danke für die Antwort. Mein Problem ist, dass noch Anspruch auf Elternzeit besteht und der genommene Zeitraum am 12.11.19 abgelaufen ist. Ich müsste das Beschäftigungsverhältnis beenden? Was ist wenn die AN noch die restliche Zeit nehmen will?
Gruß
M.Gottschalk
Das Hauptbeschäftigungsverhältnis mit der Elternzeit ruht unentgeltlich so lange, wie der tatsächliche Elternzeitanspruch genommen wird. Ein Austritt ist nicht zu erfassen.