Hallo zusammen,
bei uns befindet sich eine Mitarbeiterin seit Dezember 2020 in Mutterschutz, hat noch bis April 2021 Mutterschutzgeld bekommen und ist seitdem in Elternzeit. Sie bekommt auch nach ihrer eigenen Aussage noch Elterngeld.
Aber sind wir als Arbeitgeber nun dennoch verpflichet - nach Nachweis über den Elterngeldbezug - an sie die EPP auszuzahlen, obwohl sie seit April 2021 keinen Lohn oder Lohnersatzzahlungen mehr von uns bekommen hat?
Oder soll ich die Mitarbeiterin auf die Einkommenssteuererklärung 2022 verweisen?
Hat da vielleicht jemand mit einem ähnlichen Fall zu tun?
VG
Sandra
Hallo Sandra,
also wenn die Arbeitnehmerin irgendwann im Jahr 2022 Elterngeld bezogen hat, dann kann der Arbeitgeber die EPP auszahlen.
Wenn der Arbeitgeber dies nicht tut, dann müsste die Arbeitnehmerin die EPP im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 beantragen.
In diesem Fall würde ich die EPP ganz normal im September abrechnen.
So handhaben wir das zumindest bei unseren Mandanten.
Der Bezug von Lohnersatzleistungen sollte sich der AG auf jeden Fall kurz schriftlich bestätigen lassen und zum Lohnkonto nehmen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite und können die EPP auszahlen. Wir lassen uns das mit beigefügter Bescheinigung bestätigen.
M_H