Hallo!
Meines Erachtens darf die EPP nicht im Gesamtbrutto enthalten sein. Es handelt sich ja nicht um eine Arbeitgeberleistung, zudem nicht um Arbeitslohn.
Sie verfälscht somit
- Statistiken (Problem wurde wohl behoben)
- die BG-Meldung
- die Schwerbehindertenabgabe
- Verdienstbescheinigungen (z. Bsp. Wohngeld)
- ... ?!
Bekannte, die mit SAP und LEXWARE abrechnen, rechnen die EPP ins Steuerbrutto (zum versteuern) und dann noch als Nettobezug ab. Ich denke, das ist der korrekte Weg!
Wie wird das sonst gesehen? Gibt es eine rechtliche Grundlage? Danke schon einmal!
Hallo,
das ist auch meine Meinung. Anbei mal die Erläuterung (für Mitarbeitende) von Lexware zur Darstellung der EPP auf der Lohnabrechnung.
Gruß, vw
Das sehe ich auch so!
@Pers schrieb:
Sie verfälscht somit
- Statistiken (Problem wurde wohl behoben)
Das gilt aber nur für die Datev Statistiken. Es gibt weitere Statistiken, wo Gehälter gemeldetet weden müssen. Da ist dann die EPP manuell rauszurechnen.
Das Handling der EPP durch Datev ist etwas unglücklich. Das ging ja schon bei der Kontierung des durchlaufenden Postens los.
Leider gab es hier ja wenig Resonanz (Danke an die zwei Zustimmungen) und ich habe noch immer keine rechtliche Grundlage gefunden.
Ich habe daher an das Bundesministerium der Finanzen geschrieben und hoffe hier auf eine eindeutige Antwort.
Gegenfrage wäre: wie kann etwas gleichzeitig steuerpflichtig und nicht im Gesamtbrutto enthalten sein?
Guter Ansatz, aber nun noch eine Gegenfrage:
Handelt es sich um eine Arbeitgeber-Leistung?
Definition vom Gesamt-Brutto:
Das Gesamt-Brutto spiegelt alle Leistungen des Arbeitgebers wider, also das normale Bruttogehalt, eventuelle Überstundenzuschläge und auch steuerfreie Gelder wie Fahrtkostenzuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel.
Der AG leistet ja auch - nur das er es zurückbekommt 😉
Nein, es ist eindeutig keine Arbeitgeber-Leistung.
Der Arbeitgeber wird ja nur zur Abrechnung -der vom Staat zu leistenden Pauschale- benutzt.
Eben 😉