Hallo liebe Community,
leidiges Thema EPP:
Was macht LODAS wenn ich einen AN habe, der am 01.09.2022 angestellt war - Voraussetzung also erfüllt- , am 31.10.2022 ausscheidet und die Auszahlung EPP aber erst im Dezember erfolgt, weil sich der AG freundlicherweise dafür entschieden hat und aber jährlich Lohnsteueranmeldung abgibt.
Mandant fragt ob das geht, tja... theoretisch würde ich sagen ja, aber technisch? Probeabrechnung kann ich ja leider noch nicht machen 🙂
Also gibt es dann eine Dezember-Abrechnung über 300,- € brutto?
Welche Steuerklasse nimmt er dann? Automatisch 6 oder kann das bei entsprechender Bestätigung umgeschlüsselt werden?
Muss ELStAM gemeldet werden?
Fragen über Fragen...
Vielen Dank schonmal,
K.Werner
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hilft dir erstmal nicht weiter, aber um solche Probleme zu beheben wurde ja festgelegt, dass die Auszahlung allgemein im September oder mit der Septemberabrechnung zu erfolgen hat.
Auch, wenn Jahresanmelder sich für die Auszahlung entscheiden, müssen sie im September ausgezahlt haben. Genau deshalb gibt es das Wahlrecht, damit der Jahresmelder nicht monatelang in Vorleistung gehen muss.
Vierteljährliche Anmelder können im Oktober auszahlen, aber ansonsten habe ich nicht gelesen, dass sich der Auszahlungstermin ohne abrechnungstechnische Gründe verschieben lässt. Ok, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung könnte man auszahlen. Trotzdem sind das alles nur Ausnahmen von der festgelegten Septemberauszahlung.
Gut, hoffentlich wird es niemanden interessieren, wann gezahlt wurde, wenn gezahlt wurde.
Ich würde versuchen, wenn die Dezemberabrechnung ansteht, als Auszahlungsmonat einfach September oder Oktober anzugeben. Dann erfolgt doch wahrscheinlich eine Rückrechnung auf den Auszahlungsmonat und für den ausgeschiedenen MA wird eine neue Lohnsteuerbescheinigung übermittelt.
...testing...
Funktioniert bei mir in der Probeabrechnung, wenn ich mit der Oktoberabrechnung nicht im Oktober, sondern im September auszahlen lasse. 🙂
Ungetestet:
Vielleicht ist es eine Option, bei den Beschäftigungszeiträumen den Haken im Feld "Einmalbezüge nach Austritt des Arbeitnehmers berechnen" im Monat Dezember zu setzen. Vielleicht wird die EPP dann im Dezember ausbezahlt.
Wenn der Arbeitnehmer im Dezember bereits eine neue Beschäftigung hat, wird bei Ihnen dann wahrscheinlich die Steuerklasse 6 (bzw. für den AN) abgerechnet werden.
Viel Glück
Vielen Dank für die zügigen Antworten, ich werde mein Glück mal probieren 🙂
Hallo Community,
wenn der Arbeitnehmer bereits im Oktober austritt und die EPP erst im Dezember abgerechnet wird, wird für diesen Arbeitnehmer im Dezember keine B/N-Abrechnung erstellt.
Der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer bekommt die EPP dann in der Regel über die Einkommenssteuererklärung ausbezahlt.
Hallo zusammen,
dazu habe ich eine andere Meinung bzw. gegebenenfalls eine Lösung. Siehe meine Antwort hier:
EPP Auszahlung Oktober, Austritt 30.09. - DATEV-Community - 316471
Grüße
Felix Stieber
Offensichtlich war meine Lösung vom 19. Oktober dann gar nicht so verkehrt. 🙂
Hallo @m_brunzendorf,
jepp - Ihre Lösung ist der Schlüssel. Hatte ich nur nicht ausprobiert, weil die DATEV nicht auf Ihre Antwort eingegangen war.
Also nochmal für alle, die Lösung: in Lodas gibt es in der Tabelle wo die Zeiträume / der Austritt erfasst werden ein Feld "Einmalzahlungen nach Austritt berechnen". Dort ein Häkchen rein, dann wird die EPP auch nach Austritt berechnet und ausbezahlt.
Und nochmal für alle, Achtung Anfängerfehler: Sofern der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden ist das Häkchen im Feld "Einmalzahlungen nach Austritt berechnen" nicht im Abrechnungsmonat (bei mir Oktober 2022) machen, sondern im Austrittsmonat (bei mir September 2022).
Grüße
Felix Stieber