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EPP Betrieb hat nur Minijobber

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letzte Antwort am 19.09.2022 14:58:43 von Subu
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Subu
Beginner
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Hallo zusammen,

 

ich bin etwas verunsichert...

 

Ist es richtig, dass Betriebe, die nur Minijobber beschäftigen, die EPP nicht auszahlen dürfen??

Ich habe heute den nachfolgenden Artikel im Netz gefunden...

 

"Arbeitgeber, die ausschließlich Minijobber beschäftigen, die nur pauschal versteuert werden, dürfen laut BdSt hingegen keine Pauschale an die Arbeitnehmer auszahlen. Hintergrund ist, dass hierfür kein Weg vorgesehen ist, wie die Arbeitgeber die gezahlte Energiepreispauschale vom Finanzamt rückerstattet bekommen, da keine Lohnsteueranmeldung abgegeben wird. Betroffene Minijobber können die Pauschale im Rahmen der Steuererklärung geltend machen, wenn sie keine weitere Haupttätigkeit haben, in der sie das Geld bereits erhalten haben."

 

Der Betrieb, den ich abrechne, möchte einer Minijobberin die 300€ jetzt im September zahlen, alle anderen Mitarbeiter, die auch Minijobber in diesem Betrieb sind, bekommen das Geld über ihren Hauptarbeitgeber.

 

Haben das bisher alle so gemacht??

 

LG! Subu

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m_brunzendorf
Meister
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Wir haben auch solche Betriebe bzw. Grundstücksgemeinschaften mit Hausmeistern als Minijob.

 

Es macht Arbeit, aber es geht:

1) Finanzamt anschreiben mit der Bitte das Lohnsteuermerkmal zu setzen mit jährlicher Abgabe. Wir schreiben mit im Brief, das der Arbeitgeber die EPP auszahlen möchte.

2) Dann im August die Minijobber (wenn der Nachweis des Minijobbers vorliegt) auf EPP-Berechtigt umschlüsseln und auf Auszahlung Dezember schlüsseln damit der Arbeitgeber nicht monatelang in Vorleistung geht.

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
Subu
Beginner
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Nachricht 3 von 6
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Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!!

 

Das Lohnsteuermerkmal müsste ich nicht neu setzten, das ist bereits auf jährlich eingestellt.

Der Arbeitgeber ist auch ausdrücklich bereit, bis in den Januar mit den 300€ in Vorleistung zu gehen (ja, es gibt sie wirklich noch die Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter unterstützen möchten😀!). In der August-Abrechnung habe ich die Mitarbeiterin auch entsprechend als berechtigt ausgewählt. Im September sollte sie das Geld bekommen und im Dezember würden dann, wenn ich das alles richtig verstanden haben, dem Arbeitgeber mit der Kennziffer 35 die 300€ erstattet werden.

 

Mir ging es auch hauptsächlich darum, ob es dem Arbeitgeber wirklich nicht gestattet ist, auszuzahlen...

Dazu habe ich nicht nämlich nichts konkretes gefunden...

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m_brunzendorf
Meister
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Nachricht 4 von 6
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Hallo.

 

Wenn ich die Auszüge aus den FAQs mir so ansehe...

 

Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn

  1. der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird) oder
  2. der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder

 

...sehe ich da kein Verbot auf Grund Ihrer Angaben, die Sie hier gemacht haben.

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
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jjunker
Allwissender
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@Subu GGF kommt der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschafft damit seiner Pflicht nicht nach Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. --> Rein theoretisches Konstrukt aber wenn es genau an den 300 Euro später fehlt das es keine Insolvenz gibt.... Bei einem AN sicher kein Thema bei 30-40...

MVP 
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Subu
Beginner
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Nachricht 6 von 6
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Das stimmt! Ein Aspekt, den man sicher auch beachten müsste.

 

Aber, wie hier in meinem Fall, Gott sei Dank mal etwas, was man beruhigt zur Seite schieben kann😂

Hier droht kein Ungemach..

 

Danke aber für den Hinweis!!

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letzte Antwort am 19.09.2022 14:58:43 von Subu
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