Erhalten MA, welche aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert worden sind, die EPP ausbezahlt? In Lohn und Gehalt sind diese MA mit Auszahlung "JA" geschlüsselt.
Eigentlich müssten diese AN ja dann Arbeitslosengeld beziehen. Wir hier halten den EPP-Bezug für ausgeschlossen.
Wenn die Aussteuerung nach dem 1.1.22 begonnen hat, dann ja, sonst nein.
Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen, bekommen die EPP. Da dürfte es eigentlich keinen Unterschied bei einer Aussteuerung zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld geben, da bei beiden das Dienstverhältnis bestehen bleibt (Arbeitgeber bleibt Hauptarbeitgeber).
Nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von ALG1. Ein Minijobber der Arbeitslosengeld bezieht, bekommt auch die EPP.
Für mich bezieht sich der Hinweis zum Arbeitslosengeld darauf, wenn jemand nicht in einem Dienstverhältnis steht und nur Arbeitslosengeld bekommt, wie unter Punkt 12 (FAQ BMF) beschrieben, der hat keinen Anspruch auf Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber. Der BMF hat dabei nicht bedacht, dass man z.B. auch Elterngeld (befristete Verträge), Krankengeld (krank über Beendigung der Tätigkeit hinaus) also weitere Lohnersatzleistungen bekommen kann, ohne in einem Dienstverhältnis mehr zu stehen.
Bei den Erwerbsminderungsrenten auf Zeit, besteht zwar weiterhin ein Dienstverhältnis, aber es handelt sich hierbei nicht um eine Lohnersatzleistung, somit keine EPP. Problematisch ist aber, wenn das Arbeitslosengeld rückwirkend aufgehoben wird und dafür eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird. Das kann unter Umständen Monate dauern. Dann muss die EPP wieder zurückgefordert werden.
Aber letztendlich was rechtlich richtig ist, ist aus den FAQ nicht zu erkennen.
Ich hatte das direkt beim BMF angefragt, über das Kontaktformular auf deren Seite.
Hallo,
ich habe 3 Langzeitkranke. Bei zwei weiß ich, dass sie Erwerbsminderungsrente bekommen - heißt: sie bekommen die EPP nicht. Aber was mach ich mit der 3.? Ich weiß nur, dass sie seit 2017 ausgesteuert ist.
LG Bianca
Hallo,
bitte sehen Sie in meinen Beitrag genau über Ihrem. Bei Aussteuerung gibt es keine EPP.
Aber in dem Dokument 1024623 steht: Anspruchsberechtigt: Arbeitnehmer die sich zum 01.09.22 in einer Unterbrechung befinden (z.B. Aussteuerung)
Also was nun?
Uff, da sehe ich Verbesserungsbedarf von der Datev. Meine Auskunft kommt von "ganz oben".
Guten Morgen,
ich werde das anhand der FAQ's des Bundefinanzministeriums beurteilen:
Prüfung, ob IRGENDWANN im Kalenderjahr 2022 eine der Lohnersatzleistungen bezogen wurde bzw. die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wurden= EPP JA
Habe eben auch Fälle, in denen z.B. bis Mitte Juni Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen wurde und dann die Aussteuerung oder Elternzeit folgte.
Komplettes Kalenderjahr 2022 bis dato auch KEINE Entgeltersatzleistung = EPP NEIN
Ich hoffe, ich bin damit auf dem richtigen Weg!
Viele Grüße
BB
So sehe ich das auch. Aussteuerung im kompletten Jahr, seit mindestens 1.1.22, dann keine EPP.
So habe ich es jetzt auch gemacht. Alle die erst in 2022 ausgesteuert wurden und somit noch Steuern gezahlt haben und höchst wahrscheinlich auch nochmal kommen, habe ich als JA gekenzzeichnet, alle anderen NEIN.