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ELStAM-Bescheinigung bei geringfügiger Beschäftigung

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letzte Antwort am 07.05.2018 13:49:06 von Uwe_Lutz
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ulrikegorks
Einsteiger
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Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem: eine Arbeitnehmerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt. Die Arbeitnehmerin zahlt freiwillig in die Rentenversicherung ein und die Lohnsteuer wird pauschaliert. Nun hat mich die Arbeitnehmerin angerufen, weil sie eine ELStAM-Bescheinigung für das Jahr 2017 haben wollte, wo die Beiträge zur Rentenversicherung draufstehen. Sie hatte beim vorhergehenden Arbeitgeber immmer eine solche Bescheinigung erhalten und war dort ebenfalls geringfügig beschäftigt. Die Lohnsteuer wurde auch dort pauschaliert. Sie benötigt die Bescheinigung als Nachweis für die RV-Beiträge für die ESt-Erklärung.

Wie kann man es in Lohn und Gehalt hinbekommen, dass die Arbeitnehmerin eine solche Bescheinigung erhält? Eine gleichzeitige Eingabe der Lohnsteuerklasse und des Hakens für die pauschale Lohnsteuer ist nicht möglich...

Vielen Dank für eure Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Gorks

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t_r_
Allwissender
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Hallo Frau Gorks,

das werden Sie mit Lohn und Gehalt nicht hinbekommen. Es fehlt die rechtliche Grundlage für die Ausstellung einer Lohnsteuerbescheinigung.

Viele Grüße

T. Reich

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bfit
Meister
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Hallo Frau Gorks,

bitten Sie die Arbeitnehmerin doch mal, die Bescheinigung Ihres früheren Arbeitgebers bei Ihnen einzureichen. Meine Erfahrung sagt mir, dass viele Arbeitnehmer mit den Bezeichnungen nicht so genau sind.

Viele Grüße,

B. Fitschen

heckerlein
Fachmann
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Beitrag vom Nutzer gelöscht

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

ich gehe mal davon aus, dass die Mitarbeiterin die Beiträge zur Rentenversicherung in der Einkommensteuer-Erklärung als zusätzliche Beiträge berücksichtigen möchte (§ 10 Abs.1 Nr. 2 Satz 7 EStG).

Diese Berücksichtigung erfolgt nur auf Antrag. Somit kann (und darf) der Arbeitgeber dies nicht im Rahmen einer Lohnsteuerbescheinigung nachweisen, da er ja grds. nicht weiß, ob der Mitarbeiter diesen Antrag stellen wird.

Auch sind in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 22 und 23 nur dann die Rentenversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte auszuweisen, wenn die Lohnsteuer nicht pauschaliert wird (vgl. BMF-Schreiben zur Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen ab 2016, Tz. 13a - 5235669 ).

Somit ist eine Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht zulässig.

Die Mitarbeiterin kann die Zahlung gegenüber dem Finanzamt mit der Vorlage von Kopien der Lohn-/Gehaltsabrechnungen oder ggf. einer gesonderten Bestätigung des Arbeitgebers nachweisen.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 07.05.2018 13:49:06 von Uwe_Lutz
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