Hallo Community,
ich hoffe mir kann jemand helfen. Ich habe jetzt zum ersten Mal den Fall, dass ein E-Bike Leasingvertrag aufgrund von Ausscheiden eines Arbeitnehmers vorzeitig beendet wird. Das wurde auch von der Leasinggesellschaft bestätigt ( wichtiger Grund liegt vor ). In dem Kaufvertrag ( an den Mandanten= Leasingnehmer ) steht jetzt der Ablösevertrag zuzüglich Umsatzsteuer. Wie muss ich da jetzt vorgehen? Es gibt ja auch die Option der Ablöse durch den Arbeitgeber oder direkt durch den Arbeitn Ab 2020 kann ich ja die Pauschalversteuerung ( 30 % + Beitragspflicht ) anwenden oder kann ich die Regel nur bei den regulären 3 Jahre zum Vertragsende anwenden? Hat da jemand Erfahrung mit? Ich arbeite übrigens mit Lohn und Gehalt.
Handelt es sich um ein E-Bike oder um ein S-Pedelec? Oft wird einfach gesagt, es ist ein E-Bike. Aber hier ist es wichtig zu Wissen, ob das E-Bike unter 25 km schnell ist, damit es nicht als Fahrzeug zählt. Dieses E-Bike würde dann unter den Begriff Fahrrad fallen. Die Entnahme kann dann nach § 40 (2) S. 1 Nr. 7 EStG mit 25 % pauschal besteuert werden und ist Sozialversicherungsfrei wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Hallo,
hier sind die Beispiele für Abrechnungen mit § 37b EStG für LuG:
Pauschal versteuerte Sachzuwendungen (§37b EStG) in Lohn und Gehalt
Grundsätzlich können Sie bei der Sachbezugsgewährung an Arbeitnehmer § 37b EStG anwenden, auch bei vorzeitiger Beendigung des Leasings. Sie müssen halt nur die Voraussetzungen des § 37 b EStG einhalten.
Eine Sozialversicherungsfreiheit wäre mir hier nicht bekannt. @Claudia-FU , es wäre schön, wenn Sie hier eine Literaturinfo geben könnten, da mir die Sozialversicherungsfreiheit in einem solchen Fall neu wäre.
Vielen Dank.
Viele Grüße
Thomas Reich
Hallo Herr Reich,
beim §37 b EStG habe ich keine Sozialversicherungsfreiheit, ich bin auf den § 37b EStG in meinem Post gar nicht eingegangen.
Ich hatte folgendes geschrieben:
Dieses E-Bike würde dann unter den Begriff Fahrrad fallen. Die Entnahme kann dann nach § 40 (2) S. 1 Nr. 7 EStG mit 25 % pauschal besteuert werden und ist Sozialversicherungsfrei wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
😧😟Sorry, ist scheinbar nicht mein Tag. War so gedanklich bei den erstgenannten 30 %.
Im anderen Fall haben Sie natürlich recht.
Wenn eine Pauschalversteuerung mit 25% möglich seien sollte, gäbe es nach meiner Kenntnis keine spezielle Lohnart in LuG. Hier könnten Sie Lohnart 2750 mit Folgelohnart 9011 nutzen und kopieren.
Hallo Herr Reich,
@t_r_ schrieb:
Eine Sozialversicherungsfreiheit wäre mir hier nicht bekannt. @Claudia-FU , es wäre schön, wenn Sie hier eine Literaturinfo geben könnten, da mir die Sozialversicherungsfreiheit in einem solchen Fall neu wäre.
Übereignung eines betrieblichen Fahrrades, pauschalversteuert nach § 40 Abs 2 Nr. 7 EStG (wie von Frau @Claudia-FU geschrieben) und damit nicht dem sv-pflichtigen Entgelt hinzuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Viele Grüße
Uwe Lutz
Ups, schon längst geklärt - das kommt davon, wenn man zwischendurch auch noch telefoniert ☎️