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E-Bike Leasing 0,5%Regelung

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letzte Antwort am 09.04.2019 07:22:20 von stucky
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stucky
Beginner
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Hallo,

wir bieten unseren Mitarbeitern E-Bike-Leasing an. Bisher haben wir die Leasingrate in Form von Entgeltumwandlung abgerechnet und 1%

vom UVP versteuert.

Aktuell wurde ein E-Bike (unter 25 km/h) angeschafft und lt. Fahrradhändler ist die 0,5%-Regelung anzuwenden. In der DATEV-Serviceinformation 5303259 steht unter Pkt. 11 aber nach wie vor nur die 1%-Regelung? Was ist richtig und was ist mit den Fahrrädern, die vor dem 01.01.19 angeschafft wurden.

Wir arbeiten mit LODAS

Vielen Dank und beste Grüße

Anja

stefans
Fortgeschrittener
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Moin Moin Anja,

das Dokument 5303259 ist tatsächlich nicht ganz eindeutig.

Besser beschrieben ist die Thematik im Dokument  0383040.

Aktuell wurde ein E-Bike (unter 25 km/h) angeschafft und lt. Fahrradhändler ist die 0,5%-Regelung anzuwenden.

Das würde bedeuten, dass es sich um ein Kleinkraftrad mit Kennzeichen handelt, was bei einer Geschwindigkeit unter 25 km/h ungewöhnlich wäre. Als Kleinkraftrad wäre die 0,5%-Regelung korrekt.

Sollte das E-Bike kein Kennzeichen haben (= Fahrrad), dann müssten Sie aufgrund der Entgeltumwandlung die 1%-Regelung anwenden (Punkt 11 aus Ihrem Dokument). ist ebenfalls die  0,5%-Regelung anzuwenden.

Würden Sie das Fahrrad nicht als Entgeltumwandlung, sondern zusätzlich zum Arbeitslohn bereit stellen, dann wäre es steuerfrei für den Arbeitnehmer.

Für die Fahrräder die vor dem 01.01.2019 angeschafft wurden, sind die alten Regelungen anzuwenden.

Beste Grüße

Stefan

EDIT:

Änderungen aufgrund Ländererlass (siehe Beiträge unten):

Engeltumwandlung: Halber Listenpreis für Fahrräder und E-Bikes | Personal | Haufe

sue
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 4
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Guten Abend,

ich meine mich dunkel zu erinnern, dass per BMF-Schreiben (nach protesten) nachgebessert worden ist und der Fahrradhändler richtig liegt.

Viele Grüße

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stucky
Beginner
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Nachricht 4 von 4
665 Mal angesehen

Guten Morgen,

ich bin auf Haufe fündig geworden:

Engeltumwandlung: Halber Listenpreis für Fahrräder und E-Bikes | Personal | Haufe

Lt. Erlass der Finanzbehörde der Länder vom 13.03.19 werden E-Bikes, die erstmals nach dem 31.12.18 und vor dem 01.01.22 im Wege der Gehaltsumwandlung überlassen werden mit 0,5% vom UVP versteuert.

Für "Altverträge" gilt die Regelung nicht.

Viele Grüße

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letzte Antwort am 09.04.2019 07:22:20 von stucky
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