Liebe Community,
wir sollen eine Berechnung durchführen wie hoch der Unterschied bei einer mtl. lebenslangen Rente oder bei einer einmaligen Kapitalzahlung ist.
Die Voraussetzungen nach §3 Nr. 63 sind erfüllt.
Muss dies als Versorgungsbezug erfolgen? Hat mir hier jmd. evtl. Dokumente, Stammlohnarten etc?
Vorab vielen Dank für jegliche Unterstützung.
Stehen die Beträge nicht in der Police? Oder in den jährlichen Mitteilungen?
Hallo - ja die Beträge kenne ich, jedoch habe ich auch gelesen, dass dies als Versorgungsbezug abzurechnen wäre ? Ist das korrekt? Und hier wird auf die Stammlohnart 276 Kapitalauszahlung sonstiger Bezug verwiesen.
Dieser wäre jedoch steuerpflichtig und SV-frei.
Ich bin jedoch der Meinung, dass die Kapitalauszahlung SV-Pflichtig und steuerfrei ( Nachversteuerung über Lohnsteuerjahresausgleich ) abgerechnet werden müsste.
Hat hier jmd. Erfahrungswerte was das Thema angeht? Vorab vielen Dank für jegliche Rückmeldungen.
Viele Grüße
Hallo Zusammen,
kann mir hier jmd. weiterhelfen?
Vorab vielen Dank.
Moin,
wenn eine Direktversicherung wg. Erreichen der Altersgrenze ausgezahlt wird, wird dies eigentlich gar nicht über die Lohnabrechnung erfolgen.
Die Auszahlung erfolgt durch die Versicherung direkt an den Mitarbeiter.
Dieser muss -soweit Steuerpflicht vorliegt- dies in seiner Einkommensteuer-Erklärung mit angeben und auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hierauf selbst bezahlen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
vielen Dank für Ihr Feedback - leider hat der Versicherungsvertreter den Mitarbeiter auf uns verwiesen und um entsprechende Ausrechnungen gebeten.
Daher stehe ich aktuell vor diesem "Problem".
Moin,
ja das ist das Problem mit den Versicherungsvertretern. Wenn diese eine Versicherung verkaufen wollen, weisen sie auf die steuerlichen Vorteile hin. Wenn es aber konkret wird, halten diese sich zurück (sollten sie auch, da sie letztlich keine Ahnung haben).
Als Arbeitgeber können Sie die konkrete steuerliche Auswirkung aber gar nicht berechnen, da Ihnen nicht alle notwendigen Angaben vorliegen. Für die steuerliche Auswirkung kommt es z.B. auch auf die weiteren Einkünften (inkl. Rente aus der DRV) und auch die Einkünfte eines möglichen Ehepartners an.
Wenn der Arbeitnehmer dies ausrechnen lassen will, sollte er sich lieber einen Termin bei einem Steuerberater geben lassen.
Bei steuerlichen Auswirkungen wäre ich sehr vorsichtig, diese aus Arbeitgeber-Sicht zu ermitteln. Dies wird leicht falsch - und wer haftet dann dafür?
Viele Grüße
Uwe Lutz