Moin!
Ich habe die digitale Meldekorrektur schon vorher genutzt und war zufrieden.
Nun habe ich aber folgende Probleme:
In der DRV-Prüfung wurden kurzfristige Beschäftigung zu sv-pflichtigen Beschäftigungen gemacht.
Die aus der Meldekorrektur erstellte Stornierung bei der Knappschaft ist insoweit in Ordnung.
ABER:
Die neue Meldung zur zuständigen KK wird mit der Personengruppe 110 und den Beitragsgruppen 1111, aber ohne Bruttoarbeitsentgelt gemeldet (siehe Anlage).
Was habe ich verpasst, bzw. wo liegt der Fehler?
Diese Anfrage schicke ich auch an die DRV, damit die ihre gemeldeten Daten überprüfen können. Auf den Prüfungsanhängen sehen die Berechnungen aber richtig aus.
Hallo,
in der ursprünglichen DEÜV-Meldung mit GdA „40“ wurde aufgrund der kurzfristigen Beschäftigung kein Entgelt gemeldet. Das ist so auch korrekt.
In der zu korrigierenden DEÜV-Meldung stimmen Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel nicht überein. Eine Abrechnung in dieser Konstellation ist erst gar nicht möglich.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Prüfer.
Moin! Das mag ja richtig sein.
Aber: Antwort lt. euBP-Support:
... mit der Meldekorrekturdatei werden Änderungen in den Beitragsgruppen, im Meldezeitraum und beim beitragspflichtigen Arbeitsentgelt übermittelt.
Die DRV kann aber in den Prüfungen den PGS in leider nicht ändern. Die Prüferin wird das aber hausintern noch einmal ansprechen.
Mein Fazit: Die DATEV müsste über die Meldekorrektur dem BGS Vorrang geben und den PGS entweder automatisch auf 101 setzen (sollte in 99% der Fälle richtig sein) oder diese Eingabe editierbar machen. Das zu meldende Entgelt liegt ja vor.
Guten Morgen!
In der neusten Version werden bei den Meldekorrekturen ihrerseits die Bruttoarbeitsentgelte (wie ich das ja beschrieben hatte) mit gemeldet - einzig die Personengruppe ist weiterhin 110.
Leider stimmen PGS und BGS weiterhin nicht überein. Eine Lösung wäre schon schön
Hallo,
ich verstehe Sie gut, aber eine Lösung kann ich Ihnen nicht bieten.
Die Digitale Meldekorrektur ist lediglich der Empfänger für die Rückmeldungen von der DRV.
Eine manuelle Änderung der Rückmeldungen ist lt. ITSG nicht zulässig.