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Dienstrad kostenlos zum Gehalt

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letzte Antwort am 12.03.2024 17:39:12 von Kantapper
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Kantapper
Aufsteiger
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Moin,

unser Arbeitgeber stellt uns ein Dienstrad (Ebike) kostenlos zum geschuldeten Gehalt zur Verfügung (im Wert von 3.000 Euro). Lohnsteuer fällt in diesem Fall für den Arbeitnehmer nicht an. Umsatzsteuer für den AG vom Bruttolistenpreis 1% für die zur Nutzung. Alles wie gehabt. Nun sind die Räder mit etwas mehr Komfort teurer und einige Arbeitnehmer tragen die Mehrkosten selbst. Was ist eure Meinung. Muss ich das erfassen und wenn ja wie? Oder zwei Rechnungen ausstellen lassen. Einmal für den Arbeitgeber über 3.000 Euro und den Restbetrag als Zuzahlungsrechnung an den Arbeitnehmer? Oder eine Rechnung an den Arbeitgeber über den Gesamtbetrag. Die Mehrsumme vom Gehalt abziehen und der Aktivierungsumme mindern. Dann stellt sich aber die Frage, sprengt das die steuerfreie Nutzung da  der Arbeitgeber ja eben nicht das Rad (vermeintlich) kostenfrei zur Verfügung stellt. Oder geht dies aus dem Überlassungvertrag hervor, dass es eben auf die 3.000 Euro beschränkt ist. Fragen über Fragen. Beim Dienstwagen geht ja auch eine Zuzahlung. Da gibt es aber eben nicht diese steuerfreie Nutzung, die bei Ebikes im Moment und bis 2030 gilt.


DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 6
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Hallo,

 


grundsätzlich ergibt sich aus der Überlassung eines (Elektro-) Fahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil muss für jeden Kalendermonat mit 1 % des, auf volle 100 EUR abgerundeten Brutto-Listenpreises einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer angesetzt werden.


Seit 2019 bis Ende 2030 bleiben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte geldwerte Vorteile aus der Überlassung eines Firmenrads, das kein Kraftfahrzeug ist, steuerfrei.


Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Vorteil aus der Überlassung des Firmenrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung schließt die Steuerbefreiung daher aus. Durch Gehaltsumwandlung finanzierte E-Bike-Leasings sind nicht steuerfrei.


Ob und inwieweit der von Ihnen angegebene übersteigende Betrag als Gehaltsumwandlung oder als einmalige Zuzahlung zu werten ist, sollten Sie mit dem zuständigen Finanzamt absprechen. Wir können Ihnen hierzu keine rechtliche Auskunft geben.


Kann jemand aus der Community zu diesem Thema Praxis-Erfahrungen teilen?

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
bodensee
Allwissender
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Nachricht 3 von 6
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OFD Frankfurt/M. v. 02.11.2023 - S 2334 A - 32 - St 210 - NWB Datenbank

 

Wie in dem obigen Dokument beschrieben kommt es darauf an ob es begünstigtes oder nicht begünstiges Zubehör ist. 

 

Entsprechend ist die steuerliche Behandlung. 

 

Das nicht begünstige Zubehör würde ich direkt dem AN via Rechnung bezahlen lassen. 

 

Bleibt das Rad und das begünstigte Zubehör. Wenn der AG maximal die 3000 trägt Überlassungsvertrag begrenzt obwohl er mehr übernehmen könnte kommt es darauf an was im Überlassungsvertrag vereinbart wird. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Kantapper
Aufsteiger
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Vielen Dank für die Antworten. Am Rad ist kein Zubehör vorhanden. Es ist das Rad ohne Schloss oder sonstiges. Im Überlassungsvertrag ist die Summe von 3.000,00 festgelegt. Wir haben es jetzt so geregelt, dass der AN
den übersteigenden Teil beim Händler als Anzahlung einzahlt. Der Rest - die 3000,00 Euro - werden vom AG überwiesen. Bei Dienstfahrzeugen ist diese Regelung ja ebenfalls möglich, wird dann allerdings auf den
zu versteuernden Teil für den AN angerechnet. Fällt bei dem Dienstrad ja raus, da sowieso keine Lohnversteuerung erfolgt bis 2030. Eine Zuzahlung ist bei Datev Lohn und Gehalt auch nicht vorgesehen beim Ebike, beim Firmenpkw schon. Wir haben eh eine Prüfung dieses Jahr. Sollte da etwas querlaufen, werden wir hoffentlich darauf hingewiesen. Wir sprechen hier übrigens von einer Summe von 9 Euro je Mitarbeiter. 

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bodensee
Allwissender
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Ich arbeite mit Lodas daher muss ich bei Lohn u Gehalt passen. 

 

In der Lohnabrechnung muss der geldwerte Vorteil wg. der Ust ausgewiesen werden einmal im Bruttobereich mit Kennzeichen F,F ,G und dann als Nettoabzug in gleicher Höhe, dann kann man die Lohnarten automatisch in die Fibu einsteuern so daß die Ust auch abgeführt wird. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Kantapper
Aufsteiger
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Ja danke, das ist bekannt.

 

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letzte Antwort am 12.03.2024 17:39:12 von Kantapper
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