Hallo,
ich erstelle eine Abrechnung für einen Arbeitnehmer mit Dienstrad aus Gehaltsumwandlung.
LA2350 Firmenrad, stpfl. 11,00€, LA2370 Firmenrad Gehaltsumwandlung -137,74€ (netto Leasingrate)
Der AN befindet sich jetzt im Krankengeldbezug.
Das Dienstrad wird vom AN weitergenutzt.
Im Nutzungsüberlassungsvertrag ist für diesen Fall die Zahlung der BRUTTO-Leasingrate 163,91€ durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber vereinbart.
Der AN kann die Leasingrate nicht zahlen, da er durch den Krankengeld-Bezug sowieso weniger netto hat und möchte die Raten nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit mit seinem Entgelt oder Sonderzahlung verrechnen.
Kann/darf das Dienstrad trotzdem monatlich mit den bisherigen Lohnarten 2350+2370 abgerechnet werden und die negativen Auszahlungsbeträge später verrechnet werden?
Oder kann/darf in der Zeit der Unterbrechung keine Abrechnung erfolgen?
Hallo,
mir gingen gerade noch andere Gedanken durch den Kopf.
Firmenfahrrad ist doch mit Firmenwagen gleichzusetzen.
Was steht beim DÜ Protokoll Entgeltersatzleistung:
Angaben zum fortgezahlten laufenden Arbeitsentgelt, dass zusammen mit dem Krankengeld das Vergleichsnetto um mehr als 50€ überschreitet?
Der Mitarbeiter muss also nicht nur das Fahrrad weiterhin bezahlen, es wird im evtl. noch auf das Krankengeld angerechnet.
Ich hatte da mal einen Fall, wo die Krankenkasse den Storno der Meldung 51 haben wollte, da der Mitarbeiter ja laufende Leistungen während K6 hatte.
Ende vom Lied war wirklich die Rückrechnung, damit alles seinen Gang ging und der Mitarbeiter hatte somit auch mehr Krankengeld.
Dem Arbeitnehmer wurden im Rahmen des sogenannten "Jobrad-Modells" zwei Fahrräder zur Nutzung überlassen. Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen von der Krankenversicherung Krankengeld. In dieser Zeit, in der der Mitarbeiter kein Gehalt erhielt, war ein unmittelbarer Abzug vom Gehalt nicht möglich. Nachdem der Arbeitnehmer wieder arbeitete, zog der Arbeitgeber die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der folgenden Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab.
Vor Gericht verlangte der Arbeitnehmer daraufhin vom Arbeitgeber die Zahlung des für die Leasing-Raten einbehaltenen Entgeltabzugs. Er war der Auffassung, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde. Dem widersprach der Arbeitgeber. Nach seiner Meinung waren die Regelungen des Überlassungsvertrags transparent und benachteiligten den Arbeitnehmer nicht.
Das Arbeitsgericht Aachen teilte die Auffassung des Arbeitgebers. Es entschied, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen hat. Nach Auffassung der Richter war der Arbeitgeber berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Dessen Zahlungspflicht bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort.
Für überraschend erachtete das Gericht dies nicht. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Aachen unterlag daher die entsprechende Vertragsgestaltung gar nicht der AGB-Kontrolle.
Hinweis: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 2.9.2023, Az. 8 Ca 2199/22
An sich würde ich das Fahrrad pausieren und im Nachgang abrechnen.