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Dezemberabrechnunung für einen Mitarbeiter wiederholen

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letzte Antwort am 19.01.2023 14:45:03 von Steffi69
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Steffi69
Einsteiger
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Liebe Community,

 

Ich habe im Dezember einen Mitarbeiter mit zu wenig Stunden abgerechnet. Das möchte ich korrigieren.

Wie mache ich das am sinnvollsten?  Wie gehe ich vor? Kann ich nur den Mitarbeiter mit den fehlenden Stunden in der Wiederholungsabrechnung berichtigen? Gibt es da im Dezember etwas zu beachten ( Jahresmeldungen? 

 

Ich hoffe mir kann jemand schnell und unkompliziert weiterhelfen.

 

Herzlichen Dank im voraus.

 

Stephanie Böhm

M_H
Fortgeschrittener
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Hallo Frau Böhm,

 

es ist die Frage ob es Sinn macht, jetzt noch den Dezember mit einer WH abzurechnen. Es kommt ein neuer Beitragsnachweis und eine neue Lohnsteueranmeldung - beides bereits fällig. Wenn die Lohnsteuerbescheinigung ausgehändigt wurde, muss diese auch zurückgefordert werden.

 

Möglich wäre eine Einzel-WH, aber alle Auswertungen kommen neu (LJ, JahresLJ, BL etc.) Es ist die Frage ob Sie die Korrektur nicht lieber mit der Januar-Abrechnung erstellen als Nachberechnung.

 

Grüße

M_H

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Steffi69
Einsteiger
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Danke M_H,

 

also Bewegungsdaten im Dezember berichtigen. 

 

Und zusammen mit der Januarabrechnung anstoßen.

 

Dann läuft alles mit den Januar Auswertungen. Und die Lohnsteuerbescheinigung?  Bleibt die dann unverändert? 

 

Wäre sicher der einfachste Weg, das stimmt. 

 

Wäre schön wenn sie mir da auch noch helfen, bisher hatte ich soetwas noch nicht. 

 

Danke 

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FrauSmith
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 6
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Die Lohnsteuerbescheinigung wird nur durch eine Wiederabrechnung (geht ja auch nur für diesen einen Mitarbeiter)  Dezember korrigiert.

 

Dann kommt natürlich alles an Auswertungen neu. Auch die Zahlungen an Krankenkasse und Finanzamt für Dezember ändern sich.

 

Wir wiederholen schon öfter Dezemberabrechnungen. Weil eben alles möglichst dem korrekten Jahr zugeordnet werden soll. Oder auch wegen der Pauschalen Versteuerung über 37b oder von Betriebsveranstaltungen (die müssen in das korrekte Jahr). Die abschließendenWerte aus der Finanzbuchhaltung vom Mandanten kommen oft erst im Januar . 

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M_H
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 6
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Hallo Frau Böhm,

 

die Lohnsteuerbescheinigung darf nur in den ersten drei Wochen eines neuen Jahres gemäß Entstehungsprinzip geändert werden, und dann auch nur wenn die Lohnsteuerbescheinigung noch nicht weitergereicht wurde (also zurückgeben lassen). Kommt jetzt drauf an was Sie wünschen. Wenn Sie den Dezember zunächst so lassen wollen und mit dem Januar korrigieren dann erfolgt die Besteuerung im neuen Jahr (wegen Zuflussprinzip). Wenn Sie das nicht wollen sondern die Besteuerung in 2022 erfolgen soll, dann machen Sie eine Vorwegabrechnung des einen Mitarbeiters, damit die Lohnsteuerberechnung und somit die Lohnsteuerbescheinigung noch im Dezember erfolgt. Dazu stellen Sie dann im Mandanten die Steuerberechnung Vorjahr auf Entstehungsprinzip (nach der Abrechnung bitte wieder umstellen !). Im nächsten Schritt buchen Sie die Stunden des Mitarbeiters über Bewegungsdaten/Erfassungstabellen/Standard Nachberechnung - dann in PSD/Beschäftigung/Tätigkeit die Zuordnung der Abrechnungsgruppe auf Vorwegabrechnung setzen (Achtung: nach der Jan.-Abrechnung wieder auf Erstabrechnung setzen!) und dann zunächst eine Probe machen mit Abrechnungsart Vorwegabrechnung.

 

... klingt kompliziert ist es aber nicht 😉

 

und sonst eben mit der Jan.-Abrechnung einfach nachberechnen über Bewegungsdaten/Erfassungstabellen/Nachberechnung und die Versteuerung erfolgt dann in 2023.

 

Uff - ich hoffe ich habe Sie nicht verwirrt - einen schönen Abend.

 

Grüße

M_H

 

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Steffi69
Einsteiger
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Nachricht 6 von 6
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Vielen  Dank. Sie haben mir sehr geholfen. 

 

Ich hab mich für die letzte Variante entschieden.

 

Ihren alles Gute.

Steffi69

 

 

 

 

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letzte Antwort am 19.01.2023 14:45:03 von Steffi69
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