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Darlehen während Unterbrechung (Mutterschutz & Elternzeit)

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letzte Antwort am 14.05.2024 09:50:35 von rschoepe
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Camillla
Beginner
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Nachricht 1 von 6
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Hallo zusammen!

 

Ich habe eine Arbeitnehmerin, die ein AG-Darlehen erhalten hat. Im 12. August 2022 ist sie im Mutterschutz.

 

1. Im September wurde der Zinsvorteil nicht auf der Lohnabrechnung ausgewiesen, die Rate allerdings schon.

2. Im Oktober wurde der Zinsvorteil nicht auf der Lohnabrechnung ausgewiesen, die Rate allerdings schon.

3. Im November war sie dann in Elternzeit der Zinsvorteil war wieder nicht auf der Lohnabrechnung ausgewiesen, die Rate allerdings schon. Der Darlehensrest stimmt aber nicht, da diese Rate nicht berücksichtigt wurde.

4. In allen Folgemonaten hat sie die Rate weiterhin bezahlt (lief nicht über die Lohnabrechnung).

5. Im September endete die Elternzeit, der Zinsvorteil auf der Lohnabrechnung ist allerdings nicht korrekt da der Darlehensrest nicht korrekt ist, da die Rate für 11/2022 und die Raten, die sie direkt an die Firma überwiesen hat, nicht berücksichtig sind.

 

 

Meine Frage(n):

 

Wie berücksichtige ich nun den Zinsvorteil der Monate 09/2022-09/2023 korrekt?

Wie kann ich den Darlehensrest korrigieren, sodass ab 09/2022 die korrekten Werte abgerechnet werden?

 

Vielen Dank für die Antwort(en).

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Betül_Kilic
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 6
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Hallo,


die Zinstage der unterbrochenen Monate werden bei der Ermittlung der Zinsen nicht berücksichtigt.

 

Das bedeutet, im Rückkehrmonat wird generell mit 30 Zinstagen gerechnet. Eine Zinsberechnung wird bei voll unterbrochenen Monaten nicht durchgeführt.


Eine genaue Anleitung zur Abrechnung des Darlehens während einer Unterbrechung finden Sie im Dokument Darlehen unter Punkt 4.2.

Beste Grüße Betül Kilic
Personalwirtschaft | DATEV eG
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jena
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Hallo Frau @Betül_Kilic 

ich habe so einen Fall. Arbeitnehmer mit Darlehen und nun aufrund Krankheit im Krankengeldbezug, d.h. voller Monat ist unterbrochen.

 

Der Zinsvorteil besteht ja weiterhin, dieser ist m.E. daher auch auf dem Lohnzettel auszuweisen. Ich habe den Zinsbetrag wie im Dokument unter 4.2 erfasst, es passiert nichts. Im Fehlerprotokoll erscheint auch kein Hinweis.

 

Was muss ich alles erfassen, damit die Berehnug korrekt erfolgt?

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DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 6
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Hallo,


damit wir uns den Sachverhalt genauer ansehen können, wenden Sie sich bitte über einen anderen

Service-Kanal an uns.

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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jena
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 6
357 Mal angesehen

@jena  schrieb:

 

Der Zinsvorteil besteht ja weiterhin, dieser ist m.E. daher auch auf dem Lohnzettel auszuweisen. Ich habe den Zinsbetrag wie im Dokument unter 4.2 erfasst, es passiert nichts. Im Fehlerprotokoll erscheint auch kein Hinweis.

 

Dokument 5300565 liefert die Lösung.

 

Wenn der Arbeitgeber für den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus einem zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen keinen Lohnsteuerabzug vornehmen kann (z. B., weil der Arbeitnehmer wegen Elternzeit oder Beurlaubung keinen laufenden Arbeitslohn erhält oder aus der Firma ausgeschieden ist), ist der Zinsvorteil bei Wiederaufnahme der Arbeitslohnzahlung zu versteuern. Geschieht dies nicht im laufenden Kalenderjahr, ist der Arbeitgeber spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres zur Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet; bei Ausscheiden aus der Firma ist die Anzeige zeitnah zum Ausscheidenszeitpunkt zu erstatten (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Anzeigepflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren“).

heißt also im Monat der Rückkehr müssen die aufsummierten Zinsvorteile irgendwie als sonstiger Bezug nach Jahrestabelle abgerechnet werden.

 

@Jacqueline_Schön 

Bitte im Dokument 1070219 unter Punkt 4.2. mit erfassen bzw. verlinken.

 

Warum dieser Fall anders als eine Weitergewährung z.B. des Kfz-Sachbezugses behandelt wird, ist mir schleierhaft. Sorgt nur für unnötigen Mehraufwand.

rschoepe
Experte
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Nachricht 6 von 6
323 Mal angesehen

@jena  schrieb:

Warum dieser Fall anders als eine Weitergewährung z.B. des Kfz-Sachbezugses behandelt wird, ist mir schleierhaft. Sorgt nur für unnötigen Mehraufwand.

Na, sonst wird uns am Ende noch langweilig bei der Lohnabrechnung! 🤡

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letzte Antwort am 14.05.2024 09:50:35 von rschoepe
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