Liebe Kollegen,
die SV-Prüfungen stehen wieder an...
Ich habe aktuell einen Mandanten der hat seine Homepage aktualisieren lassen.
Sonst war nichts.
Dazu gab es ja eine BSG-Urteil 01.06.2022 AZ B3KS 3/21 R.
Hierin hatte eine Anwaltskanzlei einmalig über einen Webdesigner eine neue Internetseite erstellen lassen.
Lt. BSG lag die Voraussetzung "gelegentlich" vor, auch wenn es sich um einen einmaligen Auftrag handelte, unabhängig von der Auftragssumme. Diese war wohl 1.700 €.
Damit war keine Abgabe fällig.
Ab 01/23 wurde das Wort "gelegentlich" aus dem Gesetzt entfernt.
Jetzt wollte ich gerne wissen, ob jemand von Ihnen das schon mal gegenüber einem Prüfer angebracht hat und wie da so die Meinung dazu war.
Ich freue mich auf jede Rückmeldung.
Danke.
Hallo,
wir haben die Prüfungen der DRV gerade beendet und zu diesem Thema folgende Auskunft bekommen:
Für Zahlungen ab 01.01.2023 gilt wieder die "alte" Regelung:
D.h. mehr als 450,00 EUR = Abgabepflicht, auch wenn es nur eine Rechnung gibt.
Viele Grüße
Hallo P_Sp,
vielen Dank!
Hatten Sie denn einen Fall (vor 2022😁), bei dem es eine Rechnung gab, die mehr als 450 € war und der Prüfer hat es akzeptiert?
Viele Grüße
Leider nein.
Aber nach den Erläuterungen unserer Prüferin wäre für mich ihr Fall eindeutig.
Eine Rechnung über 450,00 EUR = keine KSA.
Ich würde es riskieren.
Guten Morgen,
ich hatte so einen Fall schon in 2019, also bereits bevor das Urteil kam, aber mit derselben Argumentation unsererseits. Die DRV-Prüfung ist ohne Beanstandung drübergelaufen. Es wurde allerdings auch nicht explizit zu der betreffenden Rechnung diskutiert oder nachgefragt.