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Corona-Sonderzahlung an nahe Angehörige

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letzte Antwort am 19.10.2020 15:45:12 von susanne1234
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Nach dem BMF-Schreibens vom 9. April 2020 kann aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne der Richtlinie R 3.11 Absatz 2 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien vorliegt. 

 

Grundsätzlich kann die steuerfreie Beihilfe von jedem Arbeitgeber bis zur Höhe von € 1.500,-- gezahlt werden, unabhängig davon, wie viel Arbeitsverhältnisse es gibt. Und er darf auch an Minijobber gezahlt werden.

 

Allerdings:

"Können steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) geleistet werden? Ist eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen? Die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung im Sinne des § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 von bis zu 1.500 Euro ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) möglich. Diese steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen zählen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen.

Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz)."

 

Meine Frage in die Runde:

sofern alle Beschäftigten in einem Unternehmen eine solche steuerfreie Unterstützungsleistung in Form eines "Corona-Bonus" erhalten, ist damit die Zahlung an einen Ehegatten hinsichtlich eines Fremdvergleichs bereits abgegolten? 

grandfunck
Fachmann
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Moin,

 

sicher kann man das wohl erst sagen, wenn die Zahlung von der RV oder dem FA geprüft worden ist. Was ist i. S. Corona-Hilfen etc. heute schon sicher vorhersagbar. Es vergeht doch praktisch kein Tag an dem sich nichts ändert, ob hinsichtlich Öffnungen oder auch zu den rechtlichen Einordnungen, vgl. z. B. auch die Fragen zur Pfändbarkeit. Nach den ganzen Fragen zur DSGVO gehe ich auch davon aus, das allenfalls nur wenige Rechtsanwälte eine endgültige Würdigung abgeben werden. Wer will schon Haftungsrisiken übernehmen?

 

Aber, im geschilderten Fall bei dem alle AN eine Sonderzahlung erhalten, dürfte die Argumentation leichter fallen, als wenn nur der Ehegatte und kein anderer AN diese bekommt. Es kommt doch immer wieder auf den Einzelfall an, es mag den Ehegatten geben, der oder die als einzige/r AN weiter dabei ist, während die anderen in KuG sind, dann könnte die Zahlung nur an den Ehegatten gerechtfertigt sein. Umgekehrt könnte die Zahlung an den Ehegatten auch ungerechtfertigt sein, wenn z. B. ohnehin nur wenig zu Hause gearbeitet wird (z. B. 450 € für Bürotätigkeiten) ohne Kontakte zu Kunden etc., während die anderen Mitarbeiter Mehrarbeit zu bewältigen haben und im Kundenkontakt stehen (z. B. beim Auffüllen von Toilpapier, Hefe, Mehl, Desinfektionsmitteln...) ohnehin versicherungspflichtig arbeiten und dann genau so viel oder gar weniger Sonderzahlung bekommen als der Ehegatte.

 

Es kommt aus meiner persönlichen Sicht immer wieder darauf an, den Zahlungsgrund und die Vergleichbarkeit zu dokumentieren, um später bei einer Prüfung Stellung beziehen zu können. Meine Vermutung geht eher dahin, dass Prüfer versuchen werden die Kassen wieder aufzufüllen als die Freiheit der Sonderzahlung einfach durchzuwinken. 

 

Immer schön nach den alten Sprüchen: "Nichts Genaues weiß man nicht." und "Wer schreibt, der bleibt." Dokumentieren bzw. den Mandanten dazu verpflichten. 

 

Viel "Spaß", einen schönen Feiertag und immer schön gesund bleiben! 

 

Grüße aus dem Norden!

 

WF

 

deusex
Allwissender
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Hallo m_mahrun,

 

selbstverständlich ist es immer schwer verbindliche Auskünfte zu bestimmten Sachverhalten zu geben und letztlich wird es ein Gericht entscheiden müssen.

Gerade in den Zeiten, wo wir alle "auf Sicht" fliegen und Prüfer später sicher schlauer sein werden, müssen wir jetzt die Zuwendungen auch so verarbeiten, wie sie zum jetzigen Rechtsstand publiziert wurden !

 

Genau da ist auch der Kampf im Zweifel aufzunehmen !

 

Wenn also ein Ehegatte einen Corona-Bonus erhält, der gegenüber den anderen Mitarbeiterin nicht zu hoch bzw. sogar eher gleich ausfällt, ist der Fremdvergleich vollständig gegeben.

 

Es kann doch nicht sein, dass wir nun bei jeder Regelung ein Gespenst sehen müssen; sonst können wir es ja gleich bleiben lassen. Meine Ehefrau bekommt in der Abrechnung Juni 2020 eine Corona-Bonus, der verhältnismäßig den Boni für die anderen Mitarbeiter entspricht und bin für die nächste RV-Prüfung tiefenentspannt.

 

Um Ihre abschließende Frage zu beantworten: "Ja, sicher !" (oder wieviel Fremdvergleich solls noch sein).

 

 

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susanne1234
Einsteiger
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Nachricht 4 von 4
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Hallo, 

 

ich habe jetzt den folgenden Fall.

GmbH hat an alle seine 13 Angestellten schon 500 € Corona Bonus ausbezahlt. Jetzt wollen sich der Gesellschafter-Geschäftsführer und seine Angestellte Ehefrau die die Prokuristin ist auch 500€ auszahlen. Ich habe ihr jetzt schon gesagt, er kann sich nichts auszahlen, weil das eine verdeckte Gewinnausschüttung ist. Jetzt möchte sie sich 1000 € auszahlen. Die Angestellten haben halt nur 500 € bekommen. 

 

Dankeschön

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letzte Antwort am 19.10.2020 15:45:12 von susanne1234
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