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Gelöschter Nutzer
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Nach dem BMF-Schreibens vom 9. April 2020 kann aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne der Richtlinie R 3.11 Absatz 2 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien vorliegt. 

 

Grundsätzlich kann die steuerfreie Beihilfe von jedem Arbeitgeber bis zur Höhe von € 1.500,-- gezahlt werden, unabhängig davon, wie viel Arbeitsverhältnisse es gibt. Und er darf auch an Minijobber gezahlt werden.

 

Allerdings:

"Können steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) geleistet werden? Ist eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen? Die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung im Sinne des § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 von bis zu 1.500 Euro ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) möglich. Diese steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen zählen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen.

Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz)."

 

Meine Frage in die Runde:

sofern alle Beschäftigten in einem Unternehmen eine solche steuerfreie Unterstützungsleistung in Form eines "Corona-Bonus" erhalten, ist damit die Zahlung an einen Ehegatten hinsichtlich eines Fremdvergleichs bereits abgegolten? 

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