Kann die Prämie in Höhe von 1.500 Euro auch an geschäftsführende Gesellschafter
ausgezahlt werden?
wenn's rechtzeitig im Vertrag steht, warum nicht?
Sonst halt vGA, wie alle anderen nicht vertraglichen Zahlungen an GGF auch.
Sicher? Nach meinem Verständnis ist der beherrschende GGF Unternehmer und kein Arbeitnehmer. Oder ist ein Beschäftigter nochmal etwas anderes, als ein AN?
Hallo cro,
nichts durcheinander bringen 😉.
Der sozialversicherungsrechtliche Status als Selbständiger hat mit der Einkunftsart des Gesellschafter-GF nichts zu tun. Der erzielt (bei Anstellung) Einkünfte i. S. d. § 19EStG.
Viele Grüße
Christian Wielgoß
Dann ist ja alles geklärt.
wenn's rechtzeitig im Vertrag steht, warum nicht?
Sonst halt vGA, wie alle anderen nicht vertraglichen Zahlungen an GGF auch.
Tja, wenn so etwas dem Finanzamt in einem Vertrag aus Vor-Coronazeiten präsentiert werden kann, hätte ich doch die Befürchtung, dass der Prüfer mich für bekloppt hält ... außerdem darf ich ja gerade keinen Anspruch auf den Zuschuss haben.
Wenn überhaupt, würde ich eher argumentieren, dass alle AN das bekommen haben - wobei nochmal daran erinnert werden sollte, dass es hier um einen Zuschuss wegen der Coronakrise handeln sollte /muss. Aber das spielt vermutlich keine Rolle, weil das ja angeblich alle so machen 😞
Die Frage ist: Warum sollte er Sie nicht bekommen?
Die Prämie bezieht sich auf das Steuerrecht und die Sozialversicherung folgt der "Freiheit". Alle Arbeitnehmern und auch die Aushilfen können den Betrag steuerfrei bekommen. Der Betrag ist kein Entgelt für besondere Leistungen.
Voraussetzung ist m.E. nur die Arbeitnehmerstellung.
Eine schriftliche Fixierung ist m.E. möglich. Die Gesellschaft kann an Ihre Mitarbeiter ein Rundschreiben richten, in dem den Mitarbeitern die Prämie angekündigt wird. Dazu gehört auch der Gesellschafter-Geschäftsführer.
Da ist aus meiner Sicht kein Raum für eine vgA.
@martin65grundsätzlich stimme ich Ihnen zu, aber die Vorgabe, das die Zahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss bringt den Konflikt mit der vGA.