Hallo liebe Community,
bei uns im Büro kam die Frage auf, ob auch für einen gebrauchten PKW, der im August 2020 in einer Firma neu angeschafft wurde der Bruttolistenpreis mit 16% MwSt. ermittelt wird oder doch mit 19% Steuer, welche zum Zeitpunkt der Erstzulassung galt.
Ich tendiere dazu den Bruttolistenpreis mit 16% MwSt. als geldwerten Vorteil abzurechnen, aber ich bin mir nicht 100% sicher und würde es gerne nachlesen.
Hat jemand Erfahrung oder kann mir mit Literaturempfehlungen helfen.
Lieben Dank
M.Gottschalk
Hallo Frau Gottschalk,
da bei gebrauchten Auto´s der Bruttolistenneupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung anzuwenden ist, ist auch der damals gültige Umsatzsteuersatz zu berücksichtigen. Also mit 19% und nicht der aktuelle von 16%.
Eine Literatur habe ich da spontan nicht griffbereit, lässt sich aber mit Sicherheit bei Haufe oder so auch finden.
Gruß
Björn
@björn schrieb:
Eine Literatur habe ich da spontan nicht griffbereit, lässt sich aber mit Sicherheit bei Haufe oder so auch finden.
Das Gute liegt manchmal oft zu nahe😉:
§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG
"Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen"
Es gab aber auch schon mehrere Urteile bis zum BFH, dass bei Gebrauchtfahrzeugen der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung Bewertungsgrundlage für die 1%-Regelung ist.
Ich könnte jetzt nur mit einem Beispiel helfen:
Mercedes C-Klasse. Baujahr 2002. Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung 34.452 Euro + Sonderausstattungen 15.548 Euro = 50.000 Euro.
Egal welche USt 2002 galt.
Auto wird 08/2020 für den Mitarbeiter angeschafft.
1% von 50.000 Euro = 500 Euro geldwerter Vorteil für den Mitarbeiter.
Die Firma rechnet aktuell aus diesem Betrag 16 % Mehrwertsteuer. Sollte sich die aktuelle Mehrwertsteuer wieder ändern, rechnet die Firma dann aus den 500 Euro die dann gültige Mehrwertsteuer raus. Der geldwerte Vorteil des Mitarbeiters ändert sich nicht.
Viele Grüße
Vielen Dank für die wieder sehr hilfreichen Antworten.
LG
M.Gottschalk