Hallo,
ich habe folgende Konstellation:
Ich habe einen AG bei dem war AN- X vom 01.01.2016 bis 15.12.2016 beschäftigt. Der gleiche AN-X ist am 15.03.2017 wieder eingetreten.
Müssen die Beiträge zur betriebl. AV aus 2016 in das neue Beschäftigungsverhältnis vorgetragen werden?
Das Programm hinterlegt mir den Betrag aus 2016 in das neue Arbeitsverhältnis an 15.03.2017.
Muss ich hier eingreifen?
Hallo ich habe die Problematik schon in einer LSt-Außenprüfung vorgefunden.
Die Werte sind leider vorzutragen bzw. zu übernehmen.
Wiedereintritte beim selben Arbeitgeber sind leider zu berücksichtigen.
Hatte auch nochmal einen Fachdozenten bei einem Jahreswechselseminar gefragt.
Der war der gleichen Meinung wie der Finanzamtsprüfer.
Wenn der Mitarbeiter in 2016 bei dem Arbeitgeber in 2016 beschäftigt war, sind diese Beiträge "vorerst"(in 10 Jahren mag es eine andere Verwaltungsauffassung geben) immer gültig für den Förderbetrag gem. § 100 EStG .
Hier ist Vorsicht bei Programm-und Beraterwechsel geboten!