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Betriebsprüfung DRV - Wahlerklärung KK für U1

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letzte Antwort am 14.10.2020 09:42:54 von katjap_
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MaRo2020
Einsteiger
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Nachricht 1 von 3
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Hallo,

bei einer BP der DRV wurde die Wahlerklärung der TKK für die ermäßigten U1 angefordert. 

Bei der Neuanlage der TKK im Lohn wurde der ermäßigte Satz ausgewählt. Von der AOK und einigen anderen KK kommen dann immer Fragebögen für die Kontoeröffnung. Bei der TKK war dies nicht der Fall.

Ich habe auch noch nie von mir aus Wahlerklärungen hingeschickt, nur bei Aufforderung der KK.

 

Jetzt das Problem: die TKK erkennt diesen ermäßigten U1 Satz nicht an und fordert Beiträge nach.

 

Was kann ich tun?

 

LG

wicki04
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 3
313 Mal angesehen

Hallo, 

meines Erachtens kann man hier nichts machen, da kein Nachweis von Ihrer Seite vorliegt. Grundsätzlich gilt immer erst einmal der allgemeine Beitragssatz. Möchte man einen anderen Beitragssatz, ob erhöht oder ermäßigt muss man dies durch eine schriftliche Wahlerklärung bis zur Übermittlung des ersten Beitragsnachweises der Krankenkasse mitteilen. Im Jahreswechsel kann man im Januar wiederum den Beitragssatz ändern. Aber auch dies muss schriftlich geschehen.

 

Wenn jetzt die Krankenkasse den höheren Beitragssatz fordert, müssten im Gegenzug auch die Erstattungsanträge, die bis dato gestellt wurden, dementsprechend höher von der Krankenkasse erstattet werden. Somit dürfte der Verlust nicht ganz so hoch ausfallen, es sei denn, es wurden keine oder nur verhältnismäßig wenige Erstattungsanträge gestellt. 

Viele Grüße 

Wicki

 

KOB
katjap_
Beginner
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Nachricht 3 von 3
262 Mal angesehen

Hallo,

 

die Wahlerklärung muss tatsächlich schriftlich erfolgen, sonst speichert die Krankenkasse nur den normalen Erstattungssatz ab. Eine Nachzahlung kann hier wahrscheinlich nicht vermieden werden.

 

Falls es in der Zeit zu Erstattungsanträgen kam, bitte unbedingt die Rückmeldedaten prüfen. Die Krankenkassen sind verpflichtet Abweichungen (z.B. wenn unterschiedliche Erstattungssätze vorliegen) zurückzumelden. Die Krankenkassen erstatten in der Regel die Lohnfortzahlung mit dem bei ihnen gespeicherten Erstattungssätzen, unabhängig davon, was im Abrechnungsprogramm hinterlegt ist. Hier also auch unbedingt abprüfen welche Beträge nun tatsächlich erstattet wurden sind.

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letzte Antwort am 14.10.2020 09:42:54 von katjap_
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