Hallo zusammen,
mein Mandant fragt, ob er auf das Minijobgehalt i.H.v. 450 € seiner Ehefrau 250 € aufstocken kann, um es mittels Gehaltsumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen.
Hat jemand mit diesem Sachverhalt Erfahrungen und eine Datevlösung dazu, da das Minijobverhältnis nicht gefährdet werden soll ?
Bin sehr dankbar für eure Hilfe
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
ja das ist m.E. so möglich, da Entgeltumwandlungen nicht zum beitragspflichtigen Entgelt zählen. Hierfür dürfen aber max. 4% der Beitragsbemessungsgrenze RV umgewandelt werden, also 260 €/Monat (2018).
Datev sollte das automatisch berücksichtigen, da habe ich aber keine Erfahrungen.
Gruß
Benedikt Geiger
Gibt es nur den Minijob oder auch noch eine Hauptbeschäftigung bei einem Dritten ?
Danke für die Frage ja es gibt eine Hauptbeschäftigung bei einem anderen AG ca. 800€ brutto ohne betriebliche Altersvorsorge.
Dann bitte auf den Durchführungsweg achten (nur Unterstützungskasse !) da z.B. Direktversicherung etc. nur im ersten Dienstverhältnis möglich ist.
Entgeltumwandlung
Einen Rechtsanspruch hat man nur bei einen Minijob mit bei RV-Aufstockung. Darüber hinaus eröffnet ein rentenversicherungspflichtiger Minijob die unmittelbare Zulagenberechtigung für eine Riester-Förderung.Eine Entgeltumwandlung gehört nicht zum beitragspflichtigen Arbeitslohn und ist daher unschädlich. 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (abg.. BMG) € 78.000 entspricht € 3.120 , monatlich ist das ein Betrag von € 260 höchstens.
Hier würde aber nach meinem Verständnis im Nebenjob freiwillig die bAV gezahlt werden sollen.
Es ist in der Tat so wie Frau Sch. schon schrieb: Wenn es eine sv-pflichtige Hauptbeschäftigung gibt, steht nur der Weg der U-Kasse offen, da alle anderen nur im ersten Dienstverhältnis möglich sind.
Die U-Kasse ist dann auch wieder mit zusätzlichem Aufwand beim AG verbunden. Wenn dies dann nur der Ehefrau zu Gute kommen soll, ist natürlich die Frage, ob sich das rechnet.
Vielen Dank für eure Antworten!!!