Liebe Community,
folgender Sachverhalt stellt mich aktuell vor ein Problem:
Der Betrieb einer Mandantin wurde durch behördliche Anordnung zum 23.03.2020 geschlossen. Die dort sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin ist bereits vor geraumer Zeit durch die Arbeitgeberin zum 30.04.2020 gekündigt worden.
Wie hat hier nun eine korrekte Lohnabrechnung den Abrechnungsmonat März 2020 zu erfolgen? Grundsätzlich fällt die Lösung "Kurzarbeit" ja weg, da das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist. Ist das Gehalt nun anteilig ab dem Tag der Schließung zu kürzen oder hat die Arbeitnehmerin, obwohl sie nicht mehr ihre Arbeitsleistung erbringen kann, weiterhin Anspruch auf ihr volles Gehalt?
Ich danke vielmals für Hilfen 🙂
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hülsmann
Hallo Herr Hülsmann,
wenn Kug nicht in Frage kommt, halten Sie Rücksprache mit der Mandantin, wie die Arbeitnehmerin abgerechnet werden soll.
Wenn Sie kein Entgelt für den Zeitraum erhält, haben Sie die Möglichkeit eine unbezahlte Fehlzeit unter Personaldaten | Beschäftigung | Fehlzeiten zuschlüsseln.
Rechtlich können wir Sie hierzu jedoch nicht beraten. Halten Sie ggf. Rücksprache mit der Krankenkasse.
Was ich so von Arbeitsrechtlern dazu gelernt habe: Da die Arbeitnehmerin ja wahrscheinlich sagen wird, dass sie natürlich arbeiten kommen wollen würde, befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug und wird bis Ende April zahlen müssen.