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Berechnung Mutterschaftsgeld bei bAV

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letzte Antwort am 10.06.2025 15:38:39 von Wolfgang_Stein
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BG_MORA
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Hallo zusammen,

 

eine Mitarbeiterin ist seit Juni im Mutterschutz. Bei der Berechnung wird ihr Steuerpflichtiges Brutto ausgegeben d.h. abzüglich des Umwandlungsbetrags zur betrieblichen Altersvorsorge. Als Nettosumme wird ebenfalls die Summe ausgegeben nach Abzug der betrieblichen Altersvorsorge, also der Auszahlungsbetrag. Ist das so richtig?

 

Die Mitarbeiterin erhält seit ihre Mutterschutzfrist keine betriebliche Altersvorsorge mehr. Das wäre meiner Meinung nach ein Nachteil für die Mutter, da keine Einzahlung in die bAV erfolgt.

 

 

AnfrageausdemLohn
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siehe im Gemeinsames Rundschreiben vom 6./7.12.2017 in der Fassung vom 13.3.2024 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Punkt 9.2.4.7.7 (S. 90)

BG_MORA
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Gerne, und diese Rundschreiben finde ich wo? Ich erhalte lediglich einen Service-Newsletter.

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BG_MORA
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Vielen lieben Dank für Ihre Mühe 🙂

 

Ich habe jetzt nochmal in Ihrer Datei nachgelesen und offensichtlich ist die Berechnung so richtig.

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Claudia-
Aufsteiger
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Leider ergibt sich bei mir die gleiche Fragestellung. 

Der Link ist nicht mehr verfügbar. Weiß jemand wo ich die passende Antwort zum nachlesen finden kann?

 

LODAS nimmt für die Berechnung den Auszahlbetrag anstatt den Netto-Verdienst. Überall steht immer das der durchschnittliche Netto-Verdienst für die Berechnung genommen wird.  Was ist nun korrekt?

 

 

Claudia_0-1749198512263.png

 

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BG_MORA
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@Claudia- 

 

Rauskopiert aus der Datei "Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung
vom 11.12.2024 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutter-
schaft"

 

 

9.2.4.7.7 Auswirkungen von Entgeltumwandlungen auf die Mutterschaftsgeldberechnung
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Arbeitsentgeltbestandteile, die durch Entgeltumwand-
lung zum Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden, bundeseinheitlich bis zur Höhe von 4
v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung nicht
als Arbeitsentgelt. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Abs. 2 Sätze 1 - 4
SGB V wird als Ausgangswert das tatsächlich erzielte (um die Entgeltumwandlung verminderte)
Nettoarbeitsentgelt aus den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist zugrunde
gelegt.

DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


für die Berechnung es Mutterschaftsgelds wird der Netto-Verdienst herangezogen. Wenn eine Entgeltumwandlung abgerechnet wird, wird der Netto-Verdienst um die Entgeltumwandlung vermindert

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 10.06.2025 15:38:39 von Wolfgang_Stein
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