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BAV Pflichtzuschuss bei Überschreitung der KV BBG

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letzte Antwort am 21.02.2025 10:08:57 von Uwe_Lutz
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Claudia-FU
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Ich habe einen MA der aus einem Altvertrag € 27,73 DV zahlt. Der AG Pflichtzuschuss ist hier mit 15 % erfasst. 

Jetzt hat der MA einen weiteren Vertrag über € 604,00 abgeschlossen. Hier wäre ja auch ein Pflichtzuschuss von 15% zu zahlen. Wie sieht es aber aus, wenn der MA bereits in der PKV ist, in diesem Jahr höchst wahrscheinlich auch die BBG der RV + AV überschreitet? Muss der AG überhaupt einen Zuschuss bezahlen? 

 

Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

in §1a (1a) BetrAVG heißt es hierzu:

 

(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

Claudia-FU
Aufsteiger
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Das weiß ich ja, aber wenn der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge spart, dann muss er die 15 % nicht zahlen. Man kann auch auf "Spitze" abrechnen. 

 

Der Arbeitgeber hat mir heute mitgeteilt, das er keinen Zuschuss gewährt, da die Prognose für 2025 bei einem Bruttogehalt von über 100.000 € stehen.  Im Januar und Februar 2025 ist er bereits über die BBG. 

Ergo setze ich jetzt den Wunsch des AG um. 

 

 

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FragenUeberFragen
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Wenn Sie das wissen, dann wissen Sie im Grund ja auch, dass der AG keinen Zuschuss zahlen muss und konnten ihre Frage selbst beantworten 😊

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@Claudia-FU  schrieb:

Das weiß ich ja, aber wenn der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge spart, dann muss er die 15 % nicht zahlen. Man kann auch auf "Spitze" abrechnen. 

 

 

 


Deswegen hatte ich den Teil "soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart" fett gekennzeichnet.

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letzte Antwort am 21.02.2025 10:08:57 von Uwe_Lutz
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