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Austritt Langzeitkranker Einmalzahlung mit Abzug von SV-Beiträgen

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letzte Antwort am 29.04.2024 11:24:01 von theresa_roemer
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jessi982
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Hallo zusammen,

ein ehemaliger Mitarbeiter ist seit ca. Mitte 2022 ausgesteuert. Im Januar 2024 ist er aus der Firma ausgeschieden und hat sein Arbeitszeitkonto ausgezahlt bekommen. Nun rief mich die Krankenkasse an und sagte, dass diese Einmalzahlung Sozialversicherungsfrei sein müsste, da hat die Krankenkasse recht. Es sind keine SV-Tage vorhanden daher müsste die Abrechnung SV-frei sein.
Hat jemand eine Idee wie ich das korrigiert kriege ?


_AnjaA_
Einsteiger
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Hallo,

 

d.h. Sie haben eine Januarabrechnung gemacht gehabt und das Entgelt sv-pflichtig abgerechnet gehabt ... Richtig?

 

Wenn das so ist, dann zurück im Januar eine SV-Freie Lohnart anlegen und den Betrag dahin zuordnen und mit dem Februar 2024 eine Nachberechnung Januar 2024 anstoßen. 

 

Das sollte gehen.


VG Anja

Manchmal ist weniger auch mehr.
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jessi982
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Ja, genau. Ich habe eine Januarabrechnung gemacht.

Meine Idee war ich gebe die Lohnart (4630), womit das AZK abgerechnet wurde, in die Monatserfassung mit der Stundenanzahl ein um dann mit der SV-freien Lohnart die Abrechnung zu korrigieren.

Man kann die Lohnart 4630 nicht in der Monatserfassung anwenden.

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_AnjaA_
Einsteiger
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Hallo,

 

wenn Sie aber eine Stundenzahl angeben, ist das glaube ich kein Einmalbezug.

Das passt m.E. nicht.

 

VG Anja

Manchmal ist weniger auch mehr.
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jessi982
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Ich habe am Freitag noch mit der Datev telefoniert. Mit der Einstellung vom Arbeitszeitkonto war alles richtig. Der Fehler ist behoben und die Auszahlung des Arbeitszeitkontos ist jetzt SV-frei. Es lag an dem Ausfallschlüssel KE.

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theresa_roemer
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Ich wundere mich über die Aussage der KK. 
Wir haben gerade eine SV-Betriebsprüfung und den exakt gleichen Fall: Mitarbeiter war seit 11/2017 erst im Krankengeldbezug und anschließend ausgesteuert. 

Im April 2020 haben wir seine Überstunden per Einmalbezug kumuliert ausgezahlt und das lief automatisch beitragsfrei, weil er ja 0 SV-Tage auf der Abrechnung 04/2020 auswies. 

 

Laut Betriebsprüfung heißt es nun: 

Kumuliert gezahlte Überstd.-Vergütungen sind stets steuer- u. beitragspfl. und aufgrund ihrer Zeitbezogenheit laufendes Arbeitsentgelt. Daher sind diese Überstd. stets dem Monat zuzuordnen, in dem sie erarbeitet worden sind. Bei Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Überstd.-Vergütung kann die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt angewandt werden. Dabei ist die anteilige Jahresbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraumes zu Grunde zu legen. 

 

Da aber ja wie geschildert Beitragsfreiheit im Nachzahlungszeitraum bestand und es daher ohne SV-Beiträge ausgezahlt wurde, müssen wir die Beiträge und Umlagen nun nachzahlen, da wir die Einmalzahlung dem November 2017 hätten zuordnen müssen. (Was LODAS technisch eh nicht hinbekommen hätte) 


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letzte Antwort am 29.04.2024 11:24:01 von theresa_roemer
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